Lexikon

Gleichheitsgrundsatz

Gleichheitssatz; Gleichheitsgebot; Gleichbehandlungsgrundsatz
elementares Grundrecht des deutschen Grundgesetzes (Art. 3); danach sind „alle Menschen vor dem Gesetz gleich“. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet es der Staatsgewalt insbesondere, jemanden wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Darüber hinaus wird der Gleichheitsgrundsatz als allgemeines Willkürverbot verstanden. Damit wird dem Staat die Verpflichtung auferlegt, alle Menschen auch tatsächlich nach gleichen Maßstäben gerecht zu behandeln. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat ferner insbesondere zur Herstellung der Gleichberechtigung von Mann und Frau und bestehende Nachteile zu beseitigen.
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