Lexikon

Eigenheimförderung

jährliche Auszahlung des Finanzamts an den Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines selbst genutzten Hauses, die einen Grundförderbetrag (Eigenheimzulage) und die Kinderzulage umfasst. Für ab 1996 erworbene bzw. fertig gestellte Häuser wird einheitlich eine auf 8 Jahre befristete Eigenheimzulage von 5% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Wohnung/des Hauses pro Jahr gewährt (maximal 1278 Euro bei Altbauten, An- und Ausbauten und 2556 Euro bei Neubauten), außerdem eine Kinderzulage von 767 Euro pro Kind und Jahr, die an die Eigenheimzulage gebunden ist. Für ab 2004 erworbene bzw. fertig gestellte Neu- und Altbauten beträgt die maximale jährliche Grundförderung acht Jahre lang 1250 Euro, die Zulage für jedes Kind 800 Euro. Die Eigenheimzulage kann pro Person nur einmal, von Eheleuten zweimal in Anspruch genommen werden. Für die Eigenheimzulage gelten Einkommensgrenzen. Die Einkommensgrenze beträgt ab 2004 bei Ledigen 70 000 Euro, für Eheleute 140 000 Euro und erhöht sich für jedes Kind um 30 000 Euro. Maßgebend für diese Größen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr des Einzugs, zuzüglich des Gesamtbetrags der Einkünfte im Vorjahr, also bezogen auf insgesamt 2 Jahre. Wochenend- und Ferienhäuser sind von der Eigenheimförderung ausgenommen.
Zum 1. Januar 2006 wurde die Eigenheimförderung nach dem Eigenheimzulagengesetz für neue Fälle gestrichen.
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