Lexikon

Hafturlaub

in § 13 des Strafvollzugsgesetzes geregelte Lockerung des Vollzuges, nach der ein Gefangener bis zu 21 Kalendertage in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden kann unter der Voraussetzung, dass er sich mindestens 6 Monate im Strafvollzug befunden hat, ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter in den offenen Vollzug überwiesen ist oder sich 10 Jahre im Vollzug befunden hat. Der Hafturlaub muss nicht, sollte aber im Regelfall gewährt werden, damit der Gefangene Gelegenheit erhält, Kontakte mit der Außenwelt zu pflegen und sich für die Zeit nach der Haft beruflich vorzubereiten.
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Wissenschaft

Superkalifragilistisch-exponentialigetisch

Nie hätten wir uns vor einigen Jahren träumen lassen, dass es einmal so weit kommen würde. Ob wir wollen oder nicht, wir alle sind bestens vertraut mit den Grundlagen der Epidemiologie, kennen die Exponentialfunktion vermeintlich wie unsere Westentasche und wissen zumindest um die Existenz der Komplexitätsforschung. Im Grunde ist...

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