Lexikon
Hafturlaub
in § 13 des Strafvollzugsgesetzes geregelte Lockerung des Vollzuges, nach der ein Gefangener bis zu 21 Kalendertage in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden kann unter der Voraussetzung, dass er sich mindestens 6 Monate im Strafvollzug befunden hat, ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter in den offenen Vollzug überwiesen ist oder sich 10 Jahre im Vollzug befunden hat. Der Hafturlaub muss nicht, sollte aber im Regelfall gewährt werden, damit der Gefangene Gelegenheit erhält, Kontakte mit der Außenwelt zu pflegen und sich für die Zeit nach der Haft beruflich vorzubereiten.
Wissenschaft
Wenn die Invasoren kommen
Der kleine Ort Saint-Sulpice am Genfer See sei „ziemlich schick“, meint Jérôme Gippet, Biologe an der Universität Lausanne. Doch seit einiger Zeit sei die Idylle durch eine Invasion ungebetener Gäste stark gestört. Gippet geht zu einem struppigen Stück Brachland und beginnt zu graben. Nur wenige Sekunden dauert es, bis überall im...
Wissenschaft
Besuch aus dem All
Hunderte von unbekannten Flugobjekten irritieren Wissenschaft und Politik – und werden nun offiziell erforscht. von RÜDIGER VAAS Ist die Erde im Visier einer fortgeschrittenen außerirdischen Technologie? Diese Frage klingt nach abgedroschener Science-Fiction, beschäftigt Wissenschaft und Politik inzwischen aber gleichermaßen....
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