Lexikon

Hafturlaub

in § 13 des Strafvollzugsgesetzes geregelte Lockerung des Vollzuges, nach der ein Gefangener bis zu 21 Kalendertage in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden kann unter der Voraussetzung, dass er sich mindestens 6 Monate im Strafvollzug befunden hat, ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter in den offenen Vollzug überwiesen ist oder sich 10 Jahre im Vollzug befunden hat. Der Hafturlaub muss nicht, sollte aber im Regelfall gewährt werden, damit der Gefangene Gelegenheit erhält, Kontakte mit der Außenwelt zu pflegen und sich für die Zeit nach der Haft beruflich vorzubereiten.
Stahl, Sauber
Wissenschaft

Sauberer Stahl

Die Emissionen von Stahlwerken tragen mit zum Klimawandel bei. Dagegen sollen Techniken helfen, die auf Wasserstoff und die Nutzung von Kohlendioxid als Rohstoff setzen. von HARTMUT NETZ Die Stahlindustrie, lange Zeit fundamentaler Baustein des deutschen Wirtschaftsmodells, steckt in der Klemme. In den Hüttenwerken der großen...

Wissenschaft

Ein neues Feld der Photovoltaik

Der Ausbau von Solaranlagen benötigt viel Platz. Doch viele geeignete Flächen werden bereits für die Landwirtschaft genutzt. Forscher suchen daher nach Wegen, beide Nutzungen zu kombinieren – und sehen großes Potenzial. von Rainer Kurlemann Die rheinische Ackerbohne könnte die deutsche Landwirtschaft verändern. Denn im Rahmen...

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