Lexikon
Landeshoheit
im Hl. Römischen Reich die Regierungsgewalt der Landesherren in ihren Territorien. Solche staatsbildenden Rechte waren Gerichtsbarkeit, vor allem Hoch- und Blutgerichtsbarkeit, Lehnrechte, Vogtei, grundherrliche Rechte und vom König erworbene Regalien auf der Grundlage eines Landbesitzes. Die Landesherren bauten durch eigene Gerichts- und Verwaltungsorganisation, eigenes Steuerwesen und Beamtentum ihre Landeshoheit nach Kräften aus. Kaiser Friedrich II. erkannte in den Reichsgesetzen von 1220 und 1231/32 die Landeshoheit der geistlichen und weltlichen Fürsten an. In der Folgezeit bildete sich die Landeshoheit mehr und mehr heraus, bis im Westfälischen Frieden (1648) die Landesherren fast völlig unabhängig von der kaiserlichen Gewalt wurden.
Wissenschaft
Per Anhalter durch den Ozean
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Wissenschaft
Superkalifragilistisch-exponentialigetisch
Nie hätten wir uns vor einigen Jahren träumen lassen, dass es einmal so weit kommen würde. Ob wir wollen oder nicht, wir alle sind bestens vertraut mit den Grundlagen der Epidemiologie, kennen die Exponentialfunktion vermeintlich wie unsere Westentasche und wissen zumindest um die Existenz der Komplexitätsforschung. Im Grunde ist...