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Mindestnennbetrag

der Nennbetrag des Grundkapitals einer AG bzw. einer Aktie, der nicht unterschritten werden darf; er beträgt gemäß § 7 AktG beim Grundkapital 50 000 Euro, gemäß § 8 AktG bei einer Aktie 1 Euro. Aktien über einen niedrigeren Nennbetrag sind nichtig.
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Wissenschaft

Aufgeschäumt

Ob zum Reinigen, Feuerlöschen oder als schusssicherer Panzer: Schaumartige Materialien lassen sich vielseitig einsetzen – und verblüffen die Forscher immer wieder mit neuen Eigenschaften. von REINHARD BREUER Die Prunkkutsche hat schon bessere Tage gesehen. Die 300 Jahre alte Karosse, die im Marstallmuseum des Nymphenburger...

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Wissenschaft

Warum vergessen wir auf dem Weg von einem Zimmer ins andere?

Herzlich willkommen in der März-Kolumne der Science Busters. Es ist die 40. Ausgabe unseres beliebten Periodikums und das muss natürlich gefeiert werden! Also, muss nicht, aber wir machen es. Ich hab schon alles hergerichtet und nur noch was vergessen. Das hole ich schnell aus der Küche. Was? Nein, Sie können ruhig schon beim...

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