Lexikon
Aktiengesellschaft
Abkürzung AG, Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), deren Gesellschafter (Aktionäre) mit Kapitaleinlagen (Aktien) beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Die Aktionäre erhalten Gewinnanteile in Form der Dividende. Die Aktiengesellschaft ist die Hauptform der Kapitalgesellschaft; sie ermöglicht, große Kapitalmengen als rechtlich und wirtschaftlich selbständige Einheit wirtschaftlich einzusetzen. Die Rechtsform der AG wird in Deutschland hauptsächlich für Großunternehmen gewählt; ihre Zahl ist daher gering, ihre wirtschaftliche Bedeutung in der gewerblichen Wirtschaft aber sehr groß. Viele Aktiengesellschaften sind miteinander zu Konzernen verbunden. Die Aktien von über 500 deutschen Aktiengesellschaften werden an deutschen Börsen gehandelt, von einigen auch an ausländischen Börsen. Rund 40% des Grundkapitals befindet sich im Besitz von Unternehmen.
Nach dem Aktiengesetz (Abkürzung AktG) vom 6. 9. 1965 beträgt der Mindestnennbetrag des in Aktien zerlegten Grundkapitals der AG 50 000 Euro, der Mindestnennbetrag der heute ungebräuchlichen einzelnen Nennbetragsaktie 1 Euro. Die heute wichtige Stückaktie lautet nicht auf einen Nennbetrag, sondern verkörpert einen rechnerischen Anteil am Grundkapital der AG.
Die AG handelt durch mehrere Organe: den Vorstand (Vertretung und Geschäftsführung), den Aufsichtsrat (Überwachung des Vorstandes sowie Bestellung und Abberufung seiner Mitglieder) und die Hauptversammlung (Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder und Beschlüsse über die Satzung sowie über die Gewinnverteilung und über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat). Der Aufsichtsrat hat gemäß § 95 AktG mindestens 3 und höchstens 21 Mitglieder, die sich je nach der für die einzelne AG geltenden Regelung der Mitbestimmung bis zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitnehmer, sonst aus Vertretern der Aktionäre zusammensetzen. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder erhalten in der Regel neben Gehältern und Aufwandsentschädigungen auch einen Gewinnanteil (Tantieme).
Die Gründung einer AG wird meist durch einen Vorgründungsvertrag, in dem sich eine oder mehrere Personen schuldrechtlich zur Gründung verpflichten, eingeleitet. Die Gründer müssen sämtliche Aktien übernehmen. Die früher zulässige Stufengründung, bei der das Publikum die Aktien bereits im Gründungsstadium zeichnen konnte, ist seit 1994 nicht mehr zulässig. Die Satzung muss nach dem AktG Regelungen über bestimmte Punkte (Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals, Zahl und Art der Aktien) enthalten und bedarf gerichtlicher oder notarieller Beurkundung. Die AG entsteht mit ihrer Eintragung ins Handelsregister.
Der Jahresabschluss der AG muss veröffentlicht werden und ist im Handelsgesetzbuch und im Aktiengesetz genau geregelt. Die AG muss einen Geschäftsbericht, in dem über die Lage der Gesellschaft berichtet (Lagebericht) und der Jahresabschluss erläutert wird (Erläuterungsbericht) zum Handelsregister einreichen. Die großen Aktiengesellschaften veröffentlichen Jahresabschluss und Geschäftsbericht gewöhnlich in gedruckter Fassung und geben dabei mehr Informationen (freiwillige Publizität), als vom AktG verlangt wird. Der Gewinn der AG unterliegt der Körperschaftssteuer.
Das österreichische Aktienrecht ist im Aktiengesetz vom 31. 3. 1965 enthalten. Es entspricht weitgehend dem deutschen Recht. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt 70 000 Euro. – In der Schweiz gilt das abgeänderte Obligationenrecht von 1936. Danach ist das oberste Organ der AG die Generalversammlung; die Geschäftsleitung liegt beim Verwaltungsrat. Das Aktienkapital muss mindestens 100 000 Franken betragen, der Nennwert der Aktie mindestens 1 Rappen. – Seit 2005 ist auch in Deutschland das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) in Kraft getreten. Diese sog. Europäische Aktiengesellschaft soll grenzüberschreitende Unternehmenszusammenschlüsse und Unternehmenskooperationen innerhalb der Europäischen Union erleichtern.
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