Lexikon

Aufsichtsrat

Organ der wichtigsten Handelsgesellschaften (AG, Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbH) und der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zur Überwachung der Tätigkeit ihres Vorstands sowie zur Bestellung und Abberufung von dessen Mitgliedern; aktienrechtliche Regelung gemäß §§ 95–117 Aktiengesetz. Nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 sind im Aufsichtsrat Arbeitgeber, Arbeitnehmer und leitende Angestellte vertreten. Im Aufsichtsrat von Unternehmen der Montanindustrie ist die Gruppe der leitenden Angestellten nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz von 1951 nicht eigenständig vertreten. Mitbestimmung.
Ein Embryoid am 8. Tag. ©M. Zernicka-Goetz
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»Entscheidend ist die Empfindungsfähigkeit«

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Neue Definition für Adipositas vorgeschlagen

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