Lexikon

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Abkürzung GmbH, Handelsgesellschaft und in Deutschland verbreitetste Form der Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person); eine Gesellschaft nur im weiteren Sinne, nach ihrer Verfassung dagegen ein Verein. Das Recht der GmbH ist durch das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. 4. 1892 (GmbH-Gesetz, GmbHG; neu gefasst am 20. 5. 1898 mit weiteren Änderungen) ähnlich dem der AG, aber stets freier und weitgehend dispositiv gestaltet. Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 25 000 Euro betragen und setzt sich aus den Stammeinlagen (mindestens 100 Euro und durch 50 teilbar) ihrer Gesellschafter zusammen. Die Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter werden durch die Geschäftsanteile verkörpert, die sich nach der Höhe der Stammeinlage bestimmen. Die Geschäftsanteile sind durch notariell beurkundete Abtretung veräußerlich und vererblich, im Gegensatz zu den Aktien aber nicht in Wertpapieren verbrieft. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen, nicht der einzelne Gesellschafter. Eine GmbH kann durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Jeder Gesellschafter muss bei der Gründung (kann aber auch nur) eine Stammeinlage übernehmen. Diese Übernahme und der Gesellschaftsvertrag bedürfen gerichtlicher oder notarieller Beurkundung. Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister; ihre Firma muss den Zusatz „mit beschränkter Haftung“ enthalten.
Organe der GmbH sind der oder die Geschäftsführer, denen Geschäftsführung und Vertretung obliegen, und die in Gesellschafterversammlungen entscheidende Gesamtheit der Gesellschafter, möglicherweise auch ein Aufsichtsrat. Die Gewinne der GmbH unterliegen der Körperschaftsteuer. Die GmbH, die zuerst im deutschen Recht eingeführt wurde, ist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, besonders in Fällen, in denen die Gesellschafter ihre Haftung beschränken wollen, das Unternehmen aber nicht die für die Gründung einer AG erforderliche Größe erreicht. Die Rechtsform der GmbH wurde in das Recht vieler ausländischer Staaten übernommen. – In
Österreich
ähnliche Regelung durch GmbH-Gesetz von 1906; Stammkapital mindestens 35 000 Euro; in der
Schweiz
geregelt in Art. 772 ff. OR; Stammkapital mindestens 20 000 Schweizer Franken.
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