Lexikon

Versicherung

Wirtschaft
eine auf Gegenseitigkeit beruhende wirtschaftliche Veranstaltung zahlreicher, einem gleichartigen Risiko ausgesetzter Personen oder Sachen zur Deckung eines schätzbaren Vermögensbedarfs, dessen Eintritt dem Grund oder der Höhe nach ungewiss ist. Das Prinzip ist, dass viele Beitragszahler geringe Beiträge in die Versicherung einzahlen, aus deren Summe dann ein Schaden finanziert werden kann. Nach dem „Gesetz der großen Zahl“ lässt sich das im Einzelfall unbestimmte Risiko für eine große Zahl von Versicherungsteilnehmern annähernd sicher kalkulieren. Es ist daher möglich, die Höhe der Beiträge so festzusetzen, dass die auf diese Weise angesammelten Mittel ausreichen, um alle Schadensfälle der Versicherten zu decken. Die Leistungen jedes Versicherungsmitglieds in Form von Beiträgen oder Prämien kommen also wechselseitig jedem anderen Versicherungsmitglied zugute: Es ist ein Zusammenschluss auf Gegenseitigkeit.
Innerhalb des Versicherungswesens unterscheidet man zwei große Bereiche: die Individualversicherung und die Sozialversicherung. Die Individualversicherung unterscheidet sich von der Sozialversicherung dadurch, dass 1. Abschlüsse zunächst freiwillig sind (Ausnahme: gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, z. B. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und Versicherung bei Zwangsanstalten [öffentlich-rechtlicher Versicherungen]), 2. die Prämie sich individuell nach Risikoumfang bemisst, 3. praktisch jedes Risiko versichert werden kann. Sie wird als Privatversicherung und öffentlich-rechtliche Versicherung betrieben.
Als Unternehmensformen sind für die wichtigsten Zweige der Versicherung die Aktiengesellschaft und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gesetzlich vorgeschrieben. Die Gliederung der Individualversicherung ist nach zwei Gesichtspunkten möglich. Geht man davon aus, in welcher Weise sich die Leistung des Versicherers bei Eintreten eines Schadens bemisst, dann ist zwischen Summen- und Schadensversicherung zu unterscheiden. Bei Letzterer haftet der Versicherer bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme, zahlt aber im Schadensfall nur den tatsächlich eingetretenen Schaden. Je nachdem, worin sich die versicherte Gefahr verwirklichen kann, ergeben sich Personen-, Güter-, Haftpflicht- und Vermögensschadensversicherung.
Normalerweise gilt der Grundsatz der Spezialität der Gefahr, d. h. jeder Versicherungszweig erfasst nur eine spezielle Gefahr, z. B. Unfall, Krankheit oder Einbruchdiebstahlsschäden, manchmal auch mehrere Gefahren, z. B. in der Feuerversicherung Brand, Explosion und Blitz. Nur in der Transportversicherung gilt der Grundsatz der Universalität der Gefahr, d. h., die versicherten Sachen sind während des Transports gegen alle Schäden versichert, die sie aus irgendeinem Grund (aber Begrenzung durch die Bedingungen) erleiden.
Gesetzliche Grundlage aller Versicherungszweige ist das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von 1908. Eine weitere Grundlage bilden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die auch ohne nähere Vereinbarung Inhalt des Vertrags werden. Der Beitritt zu einer Versicherung erfolgt durch einen Versicherungsvertrag mit einem Versicherungsunternehmen, durch den sich der Versicherungsnehmer zur Zahlung von Prämien und der Versicherer (das Versicherungsunternehmen) zur Gewährung einer bestimmten Versicherungsleistung verpflichtet. Versicherung ist als Eigenversicherung und als Versicherung für fremde Rechnung möglich.
Grundlage in Österreich sind das Versicherungsvertragsgesetz 1958 und Sondervorschriften; Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Finanzen. Schweiz: Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. 4. 1908 und Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom 25. 6. 1885.
Im Eis sind Mammutleichen gut konserviert (Illustration). ©Colossal Biosciences
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