Lexikon
Betriebsverfassungsgesetz
Abkürzung BetrVG, Bundesgesetz vom 15. 1. 1972 (Neufassung 25. 9. 2001), löste das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. 10. 1952 ab. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz wird in allen Betrieben mit mehr als 5 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied gewählt, in allen Betrieben mit über 20 bis 9000 Beschäftigten ein (je nach Betriebsgröße) aus 3–35 Mitgliedern bestehender Betriebsrat (Behörden: Personalvertretung); in Betrieben mit mehr als 9000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder (§ 9). Dem Betriebsrat stehen personelle und soziale, z. T. auch (außer in Tendenzbetrieben) wirtschaftliche Mitwirkungs- und Mitspracherechte zu. Zu unterscheiden sind die Fälle echter Mitbestimmungsrechte (d. h. Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme oder Regelung ist für deren Wirksamkeit erforderlich), z. B. bei Festsetzung der Akkordsätze, von den Fällen bloßer Mitberatungs- und Unterrichtungsrechte, z. B. bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und der Einführung neuer Techniken (§ 90), und denen der selbständigen Rechtsansprüche des Betriebsrats: er kann z. B. eine innerbetriebliche Stellenausschreibung verlangen, die dann durchgeführt werden muss (§ 93). Wichtig ist auch das Widerspruchsrecht des Betriebsrats bei geplanten Einstellungen, Umgruppierungen, Versetzungen und Kündigungen (§§ 99, 102). Bei größeren Betriebs-Umorganisationen, insbesondere auch bei Stilllegungen oder Teilstilllegungen oder auch Verlegungen des Betriebs, kann der Betriebsrat nach § 112 die Aufstellung eines Sozialplans verlangen (Rechtsanspruch). In Betrieben mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern (außer Tendenzbetrieben) ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, der 3–7 Mitglieder hat, darunter mindestens ein Betriebsratsmitglied. Der Ausschuss soll einmal monatlich zusammentreten und hat Beratungs- und Unterrichtungsrechte in wirtschaftlichen Fragen.
In Aktiengesellschaften (außer Tendenzbetrieben) ist ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder in direkter Wahl von den Arbeitnehmern zu bestimmen; für die Montanindustrie besteht eine Sonderregelung (Mitbestimmung).
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