Lexikon
Soziạlplan
Arbeitsrecht
in Wirtschaftsunternehmen die schriftlich niederzulegende und von Arbeitgeber und Betriebsrat zu unterschreibende Einigung zwischen beiden Teilen über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer geplanten Betriebsänderung (z. B. Stilllegung des ganzen Betriebs, Verlegung des Betriebs oder wesentliche Teile u. a.) entstehen oder entstehen würden. Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (§§ 111–112 BetrVG). Der Betriebsrat kann die Aufstellung eines Sozialplans verlangen (Rechtsanspruch).
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