Lexikon
Arbeitsgericht
erste Instanz innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit. Diese ist die Sondergerichtsbarkeit zur Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten arbeitsrechtlicher Natur, vor allem zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsgerichte sind auch zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus der Betriebsverfassung; diese Streitigkeiten werden im Beschlussverfahren entschieden. Die Arbeitsgerichtsbarkeit unterscheidet sich von der Schlichtung, die Hilfe zum Abschluss von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen gewährt. Vorgänger der Arbeitsgerichtsbarkeit waren die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte. Grundlage ist das Gesetz vom 3. 9. 1953 in der Fassung vom 2. 7. 1979, das das Gesetz vom 23. 12. 1926 ablöste. Seit 1946 sind die Arbeitsgerichte aus der Justiz ausgegliedert und unterstehen seit 1953 der Dienstaufsicht der obersten Arbeitsbehörden der Länder im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen.
Erste Instanz ist, unabhängig vom Streitwert, das Arbeitsgericht, dessen einzelne Kammern besetzt sind mit einem Vorsitzenden Richter, der die Fähigkeit zum Richteramt haben muss, und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 2. Instanz ist das Landesarbeitsgericht, 3. Instanz das Bundesarbeitsgericht. 2007 bestanden in Deutschland 20 Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. –
Österreich:
Für die österreichischen Arbeitsgerichte ist das Bundesgesetz vom 7. 3. 1985 verbindlich. Für Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte zuständig. In Wien besteht ein Gerichtshof erster Instanz (Arbeits- und Sozialgericht Wien). Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit wird unter Vorsitz eines Berufsrichters in Senaten ausgeübt. – Schweiz:
Arbeitsgerichte, Gewerbegerichte, gewerbliche Schiedsgerichte, nur in den Kantonen; Zuständigkeit beschränkt, besonders durch niedrigen Streitwert; daher sind sie für Angestellte fast ohne Bedeutung.
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