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Arbeitsrecht: was jeder Arbeitnehmer wissen sollte
Grob sollte dennoch jeder Arbeitnehmer selber wissen, welche Rechte ihm zustehen, um einschätzen zu können, wann ein rechtlicher Beistand überhaupt Sinn macht oder gar notwendig wird. Was vorneweg gesagt werden kann ist, dass das Wichtigste immer auch ein zeitnahes Handeln ist.
Vorgehen bei Mobbing im Unternehmen
Dies zeigt sich besonders in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gemobbt wird, damit dieser möglichst zügig das Unternehmen verlässt. In dem vorliegenden Fall drohte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorher sogar damit ihn hinauszumobben, wenn dieser nicht freiwillig kündigt. Bereits kurz darauf wurde die Drohung in die Tat umgesetzt. Der Mitarbeiter musste in ein Einzelbüro umziehen und wurde von wichtigen Informationsquellen abgeschnitten. Er konnte nicht mehr auf notwendigen Daten zugreifen, wurde nicht mehr zu Meetings eingeladen und mit extra viel Arbeit überhäuft. Aufgrund der folgenden Überlastung rutschte der Arbeitnehmer in ein Burn-Out und war immer öfter krankgeschrieben. Dies nutze der Chef als Gelegenheit ihm zu kündigen. Daraufhin verklagte der Arbeitnehmer seinen Chef auf Schmerzensgeld wegen Mobbings. Doch das Gericht befand, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche verwirkt hatte. Er hätte direkt handeln müssen und nicht erst, so wie er es tat, einige Jahre später.
Kündigung und Kündigungsschutz
Ein weiteres häufiges Problem, welches Arbeitnehmern im Beruf begegnen kann, sind Kündigungen vom Arbeitgeber. Da Kündigungen grundsätzlich begründet sein müssen, versuchen einige Chefs ihre Arbeitnehmer mit Aufhebungsverträgen zu überrumpeln. In diesem Vertrag stimmen beide Parteien zu, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Wer so einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, muss sich bewusst sein, dass dieser nicht widerrufen und nur in speziellen Ausnahmefällen angefochten werden kann. Es sollte daher unbedingt eine Bedenkzeit vor Unterschreiben des Vertrages eingefordert werden.
Auch beim Mutterschutz besteht ein starker Kündigungsschutz. Sobald eine Mitarbeiterin schwanger ist und der Arbeitgeber hiervon erfährt, darf ihr während der Schwangerschaft nicht gekündigt werden. Dies gilt in der Regel auch noch bis vier Monate nach der Entbindung. Wurde eine Kündigung ausgesprochen, während die Schwangerschaft bereits bestand, bleiben der werdenden Mutter zwei Wochen, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft nachzuweisen. Somit verliert die Kündigung des Arbeitgebers die Wirkung nachträglich.
Mit am häufigsten tritt bei Kündigungen der Fall der betriebsbedingten Kündigung auf. Diese kann eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Gegebenheiten nicht mehr halten kann. Dazu muss allerdings nachweisbar sein, dass der Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen ist. Es darf nicht nach der Kündigung eines Mitarbeiters ein anderer Mitarbeiter mit demselben Tätigkeitsfeld eingestellt werden. Außerdem muss der Arbeitgeber darstellen, dass es keine anderen freien Stellen gibt. Gehört ein Mitarbeiter schon länger der Firma an, oder hat er eine Familie oder eine Behinderung, ist er noch stärker vor einer Kündigung geschützt. Generell gilt auch hier im Falle einer Kündigung, sich zügig eine rechtliche Beratung zu suchen. In einigen Fällen kann sich eine Kündigungsschutzklage lohnen. Allerdings muss diese spätestens drei Wochen nach der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Überstunden und Resturlaub
Eine weitere Frage stellt sich vielen, was häufig geleistete, nicht bezahle Überstunden oder nichtgenommenen Urlaub angeht. Werden die Überstunden nicht vom Chef angeordnet, müssen sie normalerweise auch nicht von ihm vergütet werden. Ist die Mehrarbeit jedoch angeordnet, muss sie auch vom Arbeitgeber vergütet werden. Eine Klausel im Vertrag, in der Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, ist demnach ungültig. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 1.9.2010 (5 AZR 517/09). Die Überstunden müssen entweder durch eine finanzielle Vergütung oder Freizeit ausgeglichen werden.
Ebenso muss beim Urlaub darauf geachtet werden, dass er rechtzeitig genommen wird. Denn laut dem Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub im jeweiligen Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Kalenderjahr ist nur möglich, wenn es gewichtige Gründe wie eine Erkrankung oder wichtige Projekte gibt, die noch zu Jahresende fertig werden müssen. Andernfalls muss eine Übernahmemöglichkeit ins nächste Jahr im Arbeitsvertrag festgehalten werden.