Lexikon

Kündigungsschutz

Beschränkungen des ordentlichen Kündigungsrechts bei Arbeits- und Mietverhältnissen.

Arbeitsrecht

Beim Arbeitsrecht sind nach dem Kündigungsschutzgesetz vom 10. 8. 1951 in der Fassung vom 25. 8. 1969 Kündigungen des Arbeitgebers, wenn der Betrieb mehr als zehn (seit 2004) Arbeitnehmer beschäftigt, unwirksam, falls sie sozial nicht gerechtfertigt sind, d. h. weder Gründe in der Person haben noch betrieblich bedingt sind. Die Kündigung ist ferner auch dann unwirksam, wenn der Betriebsrat aus bestimmten Gründen Widerspruch erhebt. Die Unwirksamkeit ist durch Feststellungsklage innerhalb einer Frist von 3 Wochen vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen. Ist dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten, so kann er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Zuerkennung einer Abfindung fordern. Grundsätzlich steht ein gleiches Recht auch dem Arbeitgeber zu. Bei einer Änderungskündigung kann der Arbeitnehmer den Rechtsstreit auf die Frage beschränken, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist; er verliert in diesem Fall nicht seinen Arbeitsplatz, wenn er im Prozess unterliegt, muss aber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens innerhalb der Dreiwochenfrist dem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung abgeben. Ein weiter gehender Kündigungsschutz besteht für Betriebsratsmitglieder (Mitbestimmung), schwangere Frauen und stillende Mütter (Mutterschutz) und Schwerbeschädigte.
In
Österreich
ist der Kündigungsschutz in ähnlicher Weise gegeben durch das Betriebsrätegesetz vom 28. 3. 1947, häufiger auch durch Kollektivverträge, ferner durch das Angestelltengesetz, die Gewerbeordnung und durch das Mutterschutzgesetz vom 7. 6. 1990.
In der
Schweiz
besteht Kündigungsschutz in der Regel auf Grundlage von Gesamtarbeitsverträgen. Gesetzliche Verbote bestehen für Kündigungen auf Grund einer Gewerkschaftszugehörigkeit, für Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern, wenn kein sog. guter Grund vorliegt, ferner für Kündigungen zur Vereitelung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis sowie für Kündigungen bei Ableistung von Militärdienst. Ein Kündigungsschutz besteht auch bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, bei Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft.

Mietrecht

Kündigungsschutz für Mietverhältnisse bestimmt sich durch das Zusammenspiel zweier in das BGB als Dauerrecht eingefügter Generalklauseln (§§ 556 ac, 564 b BGB, vielfach geändert). Hiernach kann der Vermieter abgesehen von gewissen Ausnahmen, so für Zeitmietverträge, Einliegerwohnungen, Untermietverhältnisse über möblierte Räume ein Mietverhältnis über Wohnraum nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an dessen Beendigung hat; ein solches ist insbesondere bei erheblichen Vertragsverletzungen des Mieters und bei Eigenbedarf des Vermieters gegeben. Auch wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat, kann der Mieter auf Grund der Härteklausel (Sozialklausel) des § 556 a BGB der Kündigung widersprechen.
Schweiz
: Mietpreisrecht.
Österreich
: Mietrechtsgesetz vom 12. 11. 1981.
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