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befristeter Arbeitsvertrag

ein Arbeitsvertrag, der nur für eine bestimmte Dauer abgeschlossen wird. Die rechtliche Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen ist für Kettenarbeitsverträge problematisch. Auch sonstige befristete Arbeitsverträge dürfen nicht mit dem Ziel der Umgehung der zwingenden Regeln des Kündigungsschutzgesetzes abgeschlossen werden (Kündigungsschutz). Das ist dann der Fall, wenn es keinen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages gibt. Im Falle einer solchen Umgehung von gesetzlichen Vorschriften wird der befristete Arbeitsvertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit entsprechenden Folgen (Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes) umgedeutet. Vom 1. 5. 1985 bis zum 31. 12. 2000 waren befristete Arbeitsverträge nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz 1985/1990 innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren auch ohne sachlichen Grund möglich. Seit 1. 1. 2001 regelt die sog. erleichterte Befristung das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Danach kann bei einer Neueinstellung eine sachgrundlose Befristung für die Dauer von bis zu 2 Jahren abgeschlossen werden. Nach § 14 des Gesetzes ist außerdem eine Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Das ist z. B. der Fall, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt.
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