Großes Wörterbuch der deutschen Sprache

Vertrag

Ver|trag
m.
schriftlich niedergelegte, rechtsgültige Abmachung zwischen zwei oder mehreren Parteien;
einen V. abschließen, auflösen; an einen V. gebunden sein; bei jmdm. in V. stehen; einen V. mit jmdm. abschließen; bei jmdm. unter V. stehen
[Rückbildung zu
mhd.
vertragen
„sich einigen“]
Vertrag:
Der Ausdruck für ein Rechtsgeschäft bzw. ein Abkommen kommt von dem mittelhochdeutschen Wort
vertrac,
das in frühneuhochdeutscher Zeit den bis dahin üblichen Begriff
Kontrakt
abgelöst hat. Bereits im Mittelhochdeutschen bedeutete das Verb
sich vertragen
so viel wie „einen Vertrag schließen“, „übereinkommen“.
Verträge gibt es in allen Lebensbereichen, sei es als
Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag, Werkvertrag, Ehevertrag, Staatsvertrag
oder
Friedensvertrag.
Ein Verein kann einen Fußballer
unter Vertrag nehmen.
Einem Künstler steht
laut Vertrag
Gage zu.
Verträge
kann man
unterschreiben, kündigen
oder
brechen.
Einen Vertrag
paraphieren
heißt, ihn vor der offiziellen Unterschrift abzuzeichnen. Ein Abkommen einzuhalten, heißt, sich
vertragstreu
zu verhalten.
Die zahllosen Verträge auf staatlicher Ebene werden zur Unterscheidung oft nach den Orten benannt, an denen sie unterzeichnet wurden oder für die sie gelten. Eine andere Variante ist die Kennzeichnung durch ein Schlagwort, das die wesentliche Bedeutung ausdrückt. So wurde durch die „Römischen Verträge“ 1957 die „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ gegründet, die sich zur Europäischen Union entwickelt hat. Deren Ausbau mit dem Euro als gemeinsamer Währung ist 1992 im „Vertrag von Maastricht“ festgelegt worden. Der „Einigungsvertrag“ regelte 1990 den Beitritt der damaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland.
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