Lexikon
Elternzeit
befristeter Freistellungsanspruch von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes; Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5. 12. 2006 Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind oder einem Kind des Ehegatten oder Lebenspartners oder einem Kind, das sie in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen oder erziehen. Der Anspruch auf Elternzeit besteht von der Geburt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Bei einer kurzen Geburtenfolge oder bei Mehrlingsgeburten besteht der Anspruch auf Elternzeit auch dann in vollem Umfang für jedes Kind, wenn sich die diesbezüglichen Zeiträume überschneiden. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden, sie ist jedoch auf drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, nicht 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeitberechtigten können einen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben (§ 15 Abs. 5 BEEG). Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der Inanspruchnahme von Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 BEEG). Die Elternzeitberechtigten haben ferner einen besonderen Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Als finanzielle Leistung Elterngeld bezogen werden.
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