Lexikon

Mutterschutz

die Gesamtheit der Maßnahmen zum Schutz der in einem Arbeitsverhältnis oder in Heimarbeit stehenden Frau während der Schwangerschaft, der Geburt und des Stillens. Das Mutterschutzgesetz vom 24. 1. 1952 in der Fassung vom 20. 6. 2002 nennt u. a.: Für alle in einem Arbeitsverhältnis stehenden Frauen sind für die Zeit der Schwangerschaft Mehrarbeit, Sonntags- und Nachtarbeit und bestimmte Arbeiten ganz verboten. 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nachher darf die Frau überhaupt nicht beschäftigt werden (für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf 12 Wochen). Während der Schwangerschaft besteht bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Geburt ein Kündigungsverbot (Ausnahmegenehmigung nur durch den Landesarbeitsminister). Bei Wahrnehmung der Elternzeit erstreckt sich das Kündigungsverbot auf die Gesamtdauer der Elternzeit. Der Arbeitgeber muss bei den individuellen Beschäftigungsverboten das Arbeitsentgelt (den Mutterschutzlohn) weiterzahlen; für die Zeit der generellen Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, für nicht versicherte Arbeitnehmerinnen geht die Leistung zu Lasten des Bundes.
In
Österreich
bestehen ähnliche Regelungen durch das Mutterschutzgesetz 1979; nach der Schutzfrist können Mütter (seit 1993 auch Väter) einen zweijährigen Karenzurlaub in Anspruch nehmen bzw. eine Teilzeitbeschäftigung bis maximal zum Ende des 4. Lebensjahres des Kindes.
In der
Schweiz
bestehen aufgrund des eidgenössischen Arbeitsgesetzes vom 13. 3. 1964 Beschäftigungsverbote für Frauen in den ersten 8 Wochen nach der Geburt (Schwangere dürfen auf bloße Anzeige hin der Arbeit fernbleiben oder diese verlassen). Nacht- und Sonntagsarbeit ist für Frauen überhaupt verboten (sie darf nur unter besonderen Voraussetzungen durch Verordnung für zulässig erklärt werden).
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