Lexikon
Kündigung
die einseitige, empfangsbedürftige Erklärung einer Vertragspartei, die ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis (Arbeitsverhältnis, Miete usw.) für die Zukunft aufhebt. Das Recht auf Kündigung steht auch ohne besondere Vereinbarung jeder Vertragspartei zu, wenn es auch gesetzlichen oder vereinbarten Beschränkungen unterliegt. Allgemein ist zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung zu unterscheiden.
Die ordentliche Kündigung ist bei jedem auf unbestimmte Dauer eingegangenen Rechtsverhältnis möglich. Sie ist an die Einhaltung von bestimmten Kündigungsfristen und Kündigungsterminen gebunden.
Die außerordentliche Kündigung ist sowohl bei Dauerverhältnissen mit bestimmter wie bei solchen mit unbestimmter Laufdauer möglich. Ihre Zulässigkeit setzt einen besonderen Umstand voraus, den sog. wichtigen Grund, der es unzumutbar erscheinen lässt, den Kündigenden bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an dem Verhältnis festzuhalten. Manchmal sind die Gründe, die zur fristlosen Kündigung berechtigen, erschöpfend aufgezählt (so z. B. im Fall der Kündigung des Vermieters bei Mietverhältnissen über Wohnraum). Das Recht zur fristlosen Kündigung kann im Übrigen durch Vertrag weder aufgehoben noch eingeschränkt werden. Im Arbeitsrecht besteht gegenüber der Kündigung des Arbeitgebers ein Kündigungsschutz des Arbeitnehmers. Bei Wohnraum hat der Wohnungsmieter im Rahmen des sozialen Miet- und Wohnungsrechts unter Umständen das Recht zum Widerspruch gegen die Kündigung
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