Lexikon

Vertrag

eine Rechtseinrichtung fast aller Rechtsgebiete, durch die Rechte und Pflichten der Vertragspartner (Vertragsparteien) rechtsverbindlich festgelegt werden. Der Vertragsabschluss erfolgt in der Regel schon durch die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragspartner (Konsensualvertrag) in Form der Annahme eines Vertragsangebots (Offerte), z. T. (z. B. beim Darlehnsvertrag oder Pfandvertrag) nur bei gleichzeitiger Übergabe von Gegenständen (Realvertrag). Der Vertrag kann zwei- oder mehrseitiger Vertrag sein und unterscheidet sich damit vom einseitigen Rechtsgeschäft (z. B. Kündigung, Testament). Für den gegenseitigen Vertrag, bei dem die Partner derart gegenseitig verpflichtet werden, dass ihre Verpflichtungen in ihrem Bestand voneinander abhängig sind, gelten im bürgerlichen Recht die besonderen Bestimmungen der §§ 320 ff. BGB, besonders die Einrede des nichterfüllten Vertrags. Besonderheiten gelten außer für den völkerrechtlichen Vertrag (Staatsvertrag) und den Kollektivvertrag auch für die einzelnen Schuldverhältnisse und die Verträge z. B. des Sachenrechts, des Familienrechts (Eheschließung u. a.), Erbrechts, Handelsrechts, Urheber- und Verlagsrechts (Lizenz, Verlagsvertrag) sowie für den öffentlich-rechtlichen Vertrag über Fragen des öffentlichen Rechts, z. B. in der Bundesrepublik Deutschland zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Verwaltung öffentlicher Sachen. 1969 wurde in Wien eine internationale „Konvention über das Recht der Verträge“ abgeschlossen.
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