Lexikon
Kündigungsfrist
die Frist zwischen dem Ausspruch der Kündigung und der Beendigung des betreffenden Rechtsverhältnisses. Für die meisten Dauerverhältnisse bestehen gesetzliche Fristen, die z. T. zwingend sind. Bei wichtigem Grund entfällt die Einhaltung einer Frist; es kann fristlos gekündigt werden.
Arbeitsrecht
Bei Arbeitsverhältnissen besteht nach § 622 BGB und durch das Gesetz zur Vereinheitlichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten vom 7. 10. 1993 für Arbeiter und Angestellte eine Kündigungsfrist von 4 Wochen. Die Kündigungsfrist erhöht sich bei längerer Beschäftigungsdauer auf bis zu 7 Monate (20 Jahre Beschäftigungsdauer). Bei einer Probezeit von längstens 6 Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Tarifvertragliche Abweichungen sind möglich, einzelvertragliche Abweichungen nur bei Vereinbarung längerer Fristen. In Österreich beträgt die Kündigungsfrist für Angestellte 6 Wochen bis 5 Monate, für Arbeiter 14 Tage. In der Schweiz beträgt die Kündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte gleichermaßen 1–3 Monate je nach Beschäftigungsdauer.
Mietrecht
Bei Mietverhältnissen richtet sich die Kündigungsfrist nach dem Zeitraum, für den die Miete gezahlt wird. Bei monatlicher oder längerer Mietzahlung ist sie zulässig spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats. Bei der Wohnraummiete verlängert sich die Kündigungsfrist nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils 3 Monate.
Wissenschaft
Brauchen wir ein Quanteninternet?
Quantentechnologien sind seit einigen Jahren ein sehr aktives Forschungsfeld – und das zurecht. Denn die Nutzung von Quanteneffekten für neue Rechenverfahren, präzisere Messtechnik oder maßgeschneiderte Quantenmaterialien bietet viel praktisches Anwendungspotenzial. Ganz anders sieht es dagegen beim sogenannten Quanteninternet...
Wissenschaft
Der Schutz der Ozeane
Lange Zeit hielt man die Weltmeere für unverwundbar – doch das sind sie nicht. Die UN-Dekade für Meeresforschung soll den Einigungsprozess der Weltgemeinschaft über Schutzmaßnahmen unterstützen. Von RAINER KURLEMANN Die Ozeane sind das gemeinsame Erbe der Menschheit. Diese Feststellung steht etwas versteckt in Artikel 136 der...