Lexikon

Arbeitsrecht

Sonderrecht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber; gekennzeichnet durch die besondere rechtliche und wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer. Mit der Entwicklung der Industrie in den europäischen Ländern bildete sich ein besonderer Stand der Arbeitnehmer heraus, dessen Lage vor allem zu Beginn des 19. Jahrhunderts wirtschaftlich und sozial außerordentlich ungünstig war. Anfangs schritt der Staat nur ein, wenn die Unzulänglichkeiten besonders in Erscheinung traten, mit dem Ergebnis einer Zufallsgesetzgebung. Auch heute gibt es Deutschland noch kein einheitliches und zusammenhängendes Arbeitsgesetzbuch, wenn auch gewisse Grundprinzipien größtenteils außerhalb des Gesetzes entwickelt worden sind. Als selbständige Disziplin wird das Arbeitsrecht in Deutschland erst seit dem 1. Weltkrieg behandelt und gelehrt. Die Schaffung einer besonderen Gerichtsbarkeit (Arbeitsgericht) hat diese Entwicklung stark gefördert. Kennzeichnend ist überall eine Tendenz, den Arbeitnehmer zu schützen.
Das Arbeitsrecht gliedert sich in das Individualarbeitsrecht, das sich auf das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Arbeitsverhältnis) bezieht, und das kollektive Arbeitsrecht, das sich mit der Mitwirkung der Arbeitnehmerschaft bei betrieblichen und unternehmerischen Entscheidungen sowie mit dem Tarif- und Arbeitskampfwesen befasst.
Zusammengenommen umfasst das Arbeitsrecht vor allem: 1. das Arbeitsvertragsrecht, d. h. die Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem einzelnen Arbeitgeber, die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien; 2. das Betriebsverfassungsrecht, das es mit der rechtlichen Ausgestaltung der betrieblichen Ordnung, besonders der Stellung und Aufgabe des Betriebsrats, zu tun hat; 3. das Tarifvertragsrecht, die vertragliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch die Verbände der Arbeitnehmer und Arbeitgeber; 4. das Schlichtungsrecht, das Recht der staatlichen Hilfe zum Abschluss von Kollektivvereinbarungen, vor allem von Tarifverträgen; 5. das Arbeitskampfrecht, das Recht des Arbeitskampfes, insbesondere der Aussperrung und des Streiks; 6. das Koalitionsrecht, das Recht der Verbände, d. h. der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände; 7. die Arbeitsgerichtsbarkeit; 8. das Arbeitsschutzrecht, d. h. öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer. In einem weiteren Sinne wird 9. auch das Sozialversicherungsrecht dazu gerechnet, vor allem das Recht der Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
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