Lexikon

Streik

[
englisch
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Ausstand
die von einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern planmäßig und gemeinschaftlich durchgeführte Arbeitsniederlegung als wirtschaftliche Kampfmaßnahme zur Erlangung besserer Arbeits-, besonders Lohnbedingungen (arbeitsrechtlicher Streik) oder zur Durchsetzung politischer Forderungen (politischer Streik). Der organisierte Streik wird von den Gewerkschaften, der wilde Streik ohne ihren Willen geführt. Weiterhin unterscheidet man den Sympathiestreik zur Unterstützung einer bereits im Arbeitskampf stehenden Arbeitnehmergruppe, den Teilstreik, bei dem nur ein kleiner, aber besonders wichtiger Teil der Arbeitnehmer die Arbeit niederlegt, den Sitzstreik, bei dem die Arbeitnehmer zwar im Betrieb erscheinen, aber nicht arbeiten, und die passive Resistenz, bei der die Arbeitnehmer ohne Arbeitserfolg weiterarbeiten. Im Gegensatz zum eigentlichen Kampfstreik steht der Demonstrationsstreik (Protest- und Warnstreik), bei dem der Wunsch nach besseren Arbeitsbedingungen nur betont werden soll, ohne dass eine Maßnahme direkt erzwungen wird. Die politisch und rechtlich umstrittene Gegenmaßnahme der Arbeitgeber ist die Aussperrung.
Vor der Durchführung eines Streiks findet ein innergewerkschaftliches Verfahren statt, das übereilte Entschlüsse zum Arbeitskampf vermeiden soll. Zunächst beschließt die Gewerkschaft die Einleitung einer Streik-Urabstimmung ihrer Mitglieder. Es folgt die Aufforderung an ihre Mitglieder, an bestimmten Tagen an der Urabstimmung teilzunehmen, und schließlich die Urabstimmung selbst. Stimmen 75% der Abstimmenden für die Einleitung des Streiks, genehmigt das zuständige Organ der Gewerkschaft (in der Regel der Hauptvorstand) diesen Streikbeschluss. Danach ergeht der Streikbefehl der Gewerkschaft an ihre Mitglieder, der schließlich zur Arbeitsniederlegung selbst führt.
Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wird das Streikrecht nicht allgemein verfassungsrechtlich garantiert; Art. 9 GG gewährleistet lediglich für jedermann und für alle Berufe das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) zu bilden; er erklärt aber auch seit seiner 1968 erfolgten Ergänzung gewerkschaftlich organisierte Streiks sogar in Notstandsfällen für zulässig, wenn sie Lohn- und Tariffragen betreffen, wogegen Streik zur Verfolgung politischer Ziele vielfach als rechtswidrig angesehen wird (Ausnahme: Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG). Streikverbot besteht nach herrschender Rechtsauffassung für Beamte, weil der Streik mit dem Beamtenverhältnis unvereinbar sei.
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