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Betriebsrat

aus der wissen.de Redaktion / Quelle: Der Brockhaus Wirtschaft

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer – und zwar in Betrieben der privaten Wirtschaft, denn in öffentlich-rechtlichen Betrieben gilt das Recht der Personalvertretung.

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern – von denen drei wählbar sind – werden auf Verlangen der Arbeitnehmer Betriebsräte gewählt. Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit und Aufgaben des Betriebsrats regelt das Betriebsverfassungsgesetz.

 

Wahl

Die Wahl ist geheim. Und wahlberechtigt sind alle volljährigen Arbeiter und Angestellten – auch Außendienstler oder die, die in Heimarbeit beschäftigt sind. Wählbar sind wiederum alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören, nicht aber leitende Angestellte.

 

Zusammensetzung

Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer: bei 5 bis 20 Arbeitnehmern ist es eine Person, bei 21 bis 50 sind es drei Mitglieder, bei 51 bis 100 sind es 5 Mitglieder usw. Bei mehr als 200 Arbeitnehmern sind ein oder mehrere Betriebsräte von der Arbeit freizustellen. Die Betriebsräte genießen darüber hinaus einen besonderen Kündigungs- und Versetzungsschutz

 

Rechte

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten (z. B. Lohnfragen) und in personellen Angelegenheiten (z. B. Kündigungen). Das heißt: Entscheidungen des Arbeitgebers bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats.

 

Aufgaben

Zu den allgemeinen Aufgaben gehören z. B. die Überwachung der Einhaltung der Tarifverträge, die Entgegennahme und Weiterleitung von Anregungen seitens der Arbeitnehmer oder die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern.

Zu den erzwingbaren Mitbestimmungsrechten gehören z. B. die Regelung der Arbeitszeit und Pausen, die Regelung zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten oder die Form und Verwaltung von Sozialeinrichtungen.

 

Konflikte

Bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat entscheidet die Einigungsstelle im Betrieb. Diese besteht aus zu gleichen Teilen aus Arbeitgebervertretern und Betriebsratmitgliedern sowie dem neutralen Vorsitzenden, auf den sich beide Parteien einigen müssen. Gibt es keine Einigung, entscheidet das Arbeitsgericht.

 

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