Lexikon

Rechtsweg

im Verfassungs- und Prozessrecht der Weg zum Gericht, im deutschen Recht (§ 17 GVG) ursprünglich nur der zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, nach Art. 19 Abs. 4, 92, 93, 95 und 96 GG dagegen außer diesem, dem ordentlichen Rechtsweg, auch der Weg zu den Verwaltungsgerichten, Finanzgerichten, Arbeitsgerichten, Sozialgerichten, Disziplinargerichten und den Verfassungsgerichten. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt (z. B. durch einen Verwaltungsakt) in seinen Rechten beeinträchtigt, so ist nach Art. 19 Abs. 4 GG stets ein Rechtsweg gegeben. In Österreich ist der Rechtsweg durch die Bundesverfassung (Art. 18, 82 ff.) gewährleistet. In der Schweiz ist der Rechtsweg bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt auch nach Erlass des Bundesgesetzes über die Verwaltungsverfahren vom 20. 12. 1968 keineswegs in allen Fällen offen, da nach diesem Gesetz meist Verwaltungsstellen über Beschwerden entscheiden und außerdem das Enumerationsprinzip und nicht die Generalklausel gilt (d. h. für bestimmte Angelegenheiten gibt es keinen Beschwerdeweg).
Erz, Meer, Meeresgrund
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