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Verfassungsbeschwerde

in der Verfassungsgerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz (dort Staatsrechtliche Beschwerde) das Begehren an das Verfassungsgericht, staatliche Hoheitsakte wegen Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers aufzuheben oder für nichtig zu erklären. In der Bundesrepublik Deutschland kann nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und nach §§ 9095 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. 3. 1951 in der Fassung vom 11. 8. 1993 jedermann Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (Art. 117 GG) oder in einem seiner Rechte aus Art. 33, 38, 101, 103 und 104 GG verletzt zu sein. Die Verfassungsbeschwerde ist aber in der Regel erst nach Erschöpfung eines sonstigen Rechtswegs zulässig. Über die Verfassungsbeschwerden entscheidet der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts.
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