Lexikon
Strafprozess
Strafverfahrenein geordnetes Verfahren, in dem über das Vorliegen einer strafbaren Handlung zu entscheiden ist; in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich geregelt in der Strafprozessordnung (StPO). Der Strafprozess beginnt – meist auf Strafanzeige – mit dem Ermittlungsverfahren, das die Staatsanwaltschaft mit der Erhebung der Anklage (bei hinreichendem Tatverdacht) oder der Einstellung des Verfahrens abschließt. Alsdann entscheidet das Gericht im sog. Zwischenverfahren über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Die dritte Phase ist die öffentliche Hauptverhandlung des Gerichts gegen den Angeklagten, in der der Tatvorwurf bewiesen werden muss. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, so verurteilt es ihn. Bleiben Zweifel, so muss der Angeklagte freigesprochen werden, auch wenn mehr für seine Schuld als gegen sie spricht (lateinisch in dubio pro reo, „im Zweifel für den Angeklagten“). Gegen das erstinstanzliche Urteil können Rechtsmittel eingelegt werden: die Berufung an das Landgericht, wenn das Urteil vom Amtsgericht erlassen worden ist, die Revision an den Bundesgerichtshof, wenn in erster Instanz das Landgericht oder das Oberlandesgericht entschieden hat. Gegen das zweitinstanzliche Urteil des Landgerichts kann Revision an das Oberlandesgericht eingelegt werden. Im Berufungsverfahren werden Tatsachen- wie Rechtsfragen erneut geprüft. Die Revision ist auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkt, Fehler bei der Beurteilung von Beweisen bleiben hier grundsätzlich unberücksichtigt. Bei Verletzung verfassungsmäßig garantierter Rechte (z. B. Recht auf Gehör) kann nach Ausschöpfung des strafprozessualen Rechtswegs die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden. Ist das Urteil rechtskräftig, so gilt das Verfahren als beendet; es folgt die Strafvollstreckung. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
In jeder Lage des Strafprozesses kann sich der Beschuldigte zu seinem Schutz eines Verteidigers bedienen. Zwangsmaßnahmen wie Untersuchungshaft, vorläufige Festnahme, körperliche Untersuchung, Sicherstellung und Durchsuchung unterstehen als Grundrechtseingriffe gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernissen und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Zu den Grundsätzen des Strafprozesses gehört auch das Legalitätsprinzip. Im Gegensatz zu Ländern wie Frankreich, Großbritannien und die Niederlande, wo das Opportunitätsprinzip herrscht, sind in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich alle Straftaten zu verfolgen. Da diese Aufgabe bei mehreren Millionen Anzeigen jährlich die Kapazität von Polizei und Justiz überfordert, sind Einschränkungen des Legalitätsprinzips notwendig, die eine Auswahl in Bezug auf die zu ahndenden Straftaten vornehmen.
Besondere Arten des Strafprozesses dienen dem Erlass von Strafbefehlen sowie der selbständigen Anordnung der Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Sachen (objektives Verfahren, §§ 430–442 StPO) und dem Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO). Sondervorschriften gelten für die Nebenklage und Privatklage. Außerhalb des eigentlichen Strafprozesses finden sich Dienst-, Jugend-, Steuer- und Ordnungsverfahren sowie Prozesse der Ehrengerichtsbarkeit, der kirchlichen Gerichtsbarkeit und der Militärgerichtsbarkeit.
Ähnlich in Österreich (StPO von 1873/1975), auch in der Schweiz grundsätzlich ähnlich geregelt, jedoch größtenteils kantonales Recht.
In der DDR war durch den Strafprozess zu gewährleisten, dass jede Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Täters allseitig und beschleunigt aufgeklärt und jeder Schuldige durch das Gericht oder Organe der gesellschaftlichen Strafrechtspflege oder ein gesellschaftliches Rechtspflegeorgan (Gesellschaftsgerichte, Konfliktkommissionen) zur Verantwortung gezogen wurde. Mit dem Strafprozess war dafür Sorge zu tragen, dass die festgestellten Ursachen und Bedingungen von Straftaten durch die verantwortlichen Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane beseitigt, die Unduldsamkeit der Bürger gegenüber Straftaten bestärkt und neuen Straftaten vorgebeugt wurde.

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