Lexikon
Opportunitạ̈tsprinzip
ein Grundsatz der Strafrechtspflege, wonach es in Durchbrechung des Legalitätsprinzips aus Zweckmäßigkeitsgründen in das Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt ist, ob die Verfolgung durchgeführt oder das Verfahren eingestellt werden soll. Das Opportunitätsprinzip gilt vor allem (§§ 153 ff. StPO) bei Bagatellstrafsachen, bei denen die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, ferner bei unwesentlichen Nebendelikten, Auslandstaten und leichteren Staatsschutzdelikten; es bewahrt die Strafrechtspflege davor, in der Menge kleiner Straftaten zu ersticken. Die Einstellung kann auch von der Erfüllung von Auflagen (Wiedergutmachung des Schadens, Geldbuße, gemeinnützige Arbeit) abhängig gemacht werden (§ 153a StPO). – Das Opportunitätsprinzip gilt in
Österreich
in den durch § 34 StPO festgelegten Grenzen und nach Maßgabe des Jugendgerichtsgesetzes 1988.
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