Lexikon

Staatsanwaltschaft

Behörde zur Vertretung der Belange der Allgemeinheit (des Staats) vor Gericht; in der Bundesrepublik Deutschland vor allem im Strafprozess als Ermittlungs-, Anklage- und Strafvollstreckungsbehörde tätig, daneben auch im Zivilprozess als Klage-, Antrags- bzw. Mitwirkungsberechtigte in Ehe- und Personenstandssachen sowie im Aufgebotsverfahren bei Verschollenheit und im Entmündigungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft darf zur Beweiserhebung Festnahmen, Durchsuchungen u. a. festsetzen. Die Staatsanwaltschaft steht in der Bundesrepublik Deutschland unter der Aufsicht der Justizministerien und ist der ordentlichen Gerichtsbarkeit angegliedert mit den Stufen der Bundesanwaltschaft (Generalbundesanwalt, Bundesanwälte und Oberstaatsanwälte) beim Bundesgerichtshof, der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht und der Staatsanwaltschaft beim Landgericht (General-, Ober- und Erste Staatsanwälte sowie Staatsanwälte) sowie der Amtsanwaltschaft (Amtsanwälte) beim Amtsgericht. Der Staatsanwaltschaft nachgebildet ist die Einrichtung des ständigen Vertreters des öffentlichen Interesses in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Oberbundesanwalt).
In der DDR war die Staatsanwaltschaft nach sowjetischem Vorbild eine selbständige, nur der Regierung unterstehende und durch ihren Leiter, den gewählten Generalstaatsanwalt, der Volkskammer verantwortliche Oberbehörde, die außer weit reichender Mitwirkung im Zivil- und Strafverfahren die Aufgabe hatte, zur einheitlichen Verwirklichung des sozialistischen Rechts über die Einhaltung der Gesetze durch alle Behörden, Organisationen, Betriebe und Bürger die Aufsicht zu führen.
In Österreich hat jedes Gericht eine Staatsanwaltschaft oder einen staatsanwaltschaftlichen Funktionär. Gerichtshöfe erster Instanz (Landes-, Kreisgerichte) haben einen Staatsanwalt, Oberlandesgerichte einen Oberstaatsanwalt, beim Obersten Gerichtshof ist ein Generalprokurator bestellt (§§ 29, 30 StPO). Mitglieder der Staatsanwaltschaft genießen als nichtrichterliche Beamte ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland keine richterlichen Unabhängigkeitsrechte.
In der Schweiz gibt es Staatsanwaltschaften der Kantone und eine Bundesanwaltschaft; die Rechtsstellung der schweizerischen Staatsanwaltschaften ist grundsätzlich ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland und Österreich.
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