Lexikon

Zivlprozess

der Prozess zur Entscheidung über Fragen des (allgemeinen und Sonder-)Privatrechts (Zivilsachen), durchgeführt von den Zivilgerichten, nur ausnahmsweise unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft; geregelt in der Zivilprozessordnung (Abkürzung ZPO) vom 30. 1. 1877, in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 5. 12. 2005; ergänzt von der Zwangsvollstreckung. Der Zivilprozess wird in der Regel durch Erhebung einer Klage eingeleitet, durch die die Rechtshängigkeit der streitigen Ansprüche u. a. begründet wird. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung soll vom Gericht erst dann anberaumt werden, wenn der Kläger als Vorschuss auf die Gerichtskosten die Prozessgebühr entrichtet hat. Den äußeren Ablauf des Zivilprozesses bestimmt in der Regel der Amtsbetrieb, die Aufklärung des Sachverhalts die durch die Wahrheitspflicht der Parteien und das richterliche Fragerecht gemäß §§ 138 und 139 ZPO modifizierte Verhandlungsmaxime. Der Zivilprozess endet in der Regel durch gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluss), gegen die dem Unterlegenen Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe offen stehen; auch u. U. infolge Rücknahme der Klage, Anerkenntnis des Beklagten oder Vergleich zwischen den Parteien. Erscheint eine Partei nicht im Verhandlungstermin, so entscheidet das Gericht auf Antrag der anderen Partei im Versäumnisverfahren oder (bei hinreichender Klärung des Streitstands) nach Lage der Akten. Besondere Arten des Zivilprozesses sind Urkunden- und Wechselprozess sowie die Verfahren zur Entmündigung, das Verfahren in Familien- und Kindschaftssachen und das Mahnverfahren.
In
Österreich
werden die gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durch die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 1. 8. 1895 sowie durch das Gesetz vom 1. 8. 1895 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm, JN) geregelt.
In der
Schweiz
ist das Zivilprozessrecht kantonal und teilweise recht unterschiedlich geregelt; für zivilrechtliche Streitigkeiten vor dem Bundesgericht gilt das Bundesgesetz vom 4. 12. 1947 über den Bundeszivilprozess.
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