Lexikon

Rechtsanwalt

der rechtsgelehrte, freiberufliche Anwalt, der zur Wahrnehmung fremder Interessen als unabhängiges Organ der Rechtspflege berufen ist und als Verteidiger, Beistand oder Bevollmächtigter aufzutreten berechtigt ist. In Deutschland bedarf der Rechtsanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. 8. 1959 (mit späteren Änderungen) der Befähigung zum Amt eines Richters und der Zulassung durch die Justizverwaltung, die für ein bestimmtes Gericht oder (bei Simultanzulassung) für mehrere Gerichte erfolgt. Im Zivilprozess kann der Rechtsanwalt, soweit die Parteien sich durch Anwälte vertreten lassen müssen, nur vor dem Gericht auftreten, bei dem er zugelassen ist. Zu seinem Auftraggeber (Mandant, Klient) steht der Rechtsanwalt in einem Dienstvertrag; über seine Rechtsstellung nach außen: Prozess.
In der DDR bestand in jedem Bezirk ein Rechtsanwaltskollektiv; der Beitritt war nicht Pflicht.
Voraussetzungen in
Österreich
: österreichische Staatsbürgerschaft, juristisches Doktorat, 7-jährige Praxis (davon 1 Jahr Gerichtspraxis), Rechtsanwaltsprüfung, Eintragung in die Rechtsanwaltskammerliste. Das Vertretungsrecht gilt für alle österreichischen Gerichte und Behörden in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Unerlaubt ist in Österreich die berufliche Verbindung einer Rechtsanwaltschaft mit einem Notariat.
In der
Schweiz
ist die Zulassung zum Beruf des Rechtsanwalts kantonal unterschiedlich geregelt. In fast allen Kantonen muss ein Anwaltspatent erworben werden, das in der Regel u. a. ein Fachstudium (in der Mehrzahl der Kantone aber kein abgeschlossenes Hochschulstudium) sowie eine vorausgegangene praktische juristische Tätigkeit und eine Prüfung voraussetzt. In der ganzen Schweiz ist Voraussetzung, dass der Bewerber Schweizer Bürger ist und in dem Kanton seinen Wohnsitz hat, in dem er sich um das Patent bewirbt.
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