Lexikon

Prozẹss

Recht
förmliches behördliches, vor allem gerichtliches Verfahren. Die Regelung der Prozesse, das Prozessrecht, ist in vielfach als Prozessordnungen bezeichneten Gesetzen enthalten, und zwar gesondert für den Zivilprozess, den Strafprozess und die Prozesse der Verfassungsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und des Dienststrafverfahrens. Allen diesen gerichtlichen Prozessarten ist gemeinsam, dass sie nur bei Vorliegen bestimmter Prozessvoraussetzungen bis zu einer Sachentscheidung geführt, andernfalls oder beim Vorliegen von Prozesshindernissen durch abweisende Prozessentscheidungen beendet werden. Rechtskraft tritt bei allen Entscheidungen ein, wenn die Rechtsmittel gegen sie erschöpft sind. Dann kann nur noch mit außerordentlichen Rechtsbehelfen gegen sie vorgegangen werden. Die Prozessparteien, im Strafprozess auch der Angeklagte, u. a. Prozessbeteiligte können oder müssen (z. B. im Anwaltsprozess) sich von Prozessbevollmächtigten (z. B. Rechtsanwälten), Prozessagenten u. a. Rechtsbeiständen vertreten lassen, die meist aufgrund und im Rahmen einer Prozessvollmacht tätig werden.
Grundsätze des modernen Prozesses, von denen es aber Ausnahmen gibt, sind in allen Prozessarten, besonders ausgeprägt im Strafprozess: das Recht auf Gehör sowie Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Verhandlung (aber: Ausschließung), ferner allgemein die gesetzliche Ausschließung und die Befugnis zur Ablehnung von Gerichtspersonen, die Konzentration des Verfahrens und hinsichtlich der Erhebung von Beweisen die freie Beweiswürdigung. Die sonstigen Grundsätze sind in den einzelnen Prozessarten verschieden (z. B. Offizialbetrieb, Offizialmaxime). Die Störung des äußeren Ablaufs des Prozesses kann vom Gericht mit Ordnungsstrafe geahndet werden; die vorsätzliche Verletzung des Prozessrechts durch einen Richter kann als Rechtsbeugung bestraft werden; der Prozessbetrug ist dagegen nur ein Sonderfall des Betrugs durch Täuschung des Gerichts. – Der gerichtliche Prozess beruht in
Österreich
auf ähnlichen Grundlagen. Über die Prozesskostenhöhe ist bereits im Urteil zu entscheiden, das gesondert durch Rekurs angefochten werden kann (§§ 40–55 ZPO).
In der
Schweiz
ist das Prozessrecht im Allgemeinen Sache der Kantone, doch gibt es Bundesgesetze über das Zivil- und Strafverfahren beim Bundesgericht in Lausanne.
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