Lexikon

Ausschließung

Prozessrecht
1. gesetzliches Verbot der Mitwirkung von Richtern u. a. Gerichtspersonen an Verfahren in eigener Sache oder von eigenem Interesse. Die Ausschließung wird von Amts wegen berücksichtigt, doch sind die Parteien berechtigt, sie auch ihrerseits geltend zu machen (meist unscharf als Ablehnung bezeichnet, von dieser aber zu unterscheiden; schweizerisch: Ausstand). – 2. Entfernung der Öffentlichkeit aus dem Gerichtssaal (wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses) durch richterliche Anordnung.
Pok-Ta-Pok-Spiel
Wissenschaft

Spiel(e) des Lebens

Wenn Paris in diesem Sommer im olympischen Goldrausch schwelgt, denkt vermutlich niemand mehr an jene Athleten der Vormoderne, die auf dem Spielfeld getötet und den Göttern geopfert wurden. von ROLF HESSBRÜGGE Das Feld, auf dem über Leben und Tod entschieden wurde, misst rund 135 mal 90 Meter. Unterteilt ist es ähnlich wie der...

Duke1972.jpg
Wissenschaft

»Tun Sie nie etwas im Weltraum, das Sie vorher nicht trainiert haben!«

Charlie Duke ist einer der vier noch lebenden Astronauten, die den Mond betreten haben. bild der wissenschaft traf ihn auf der Wissenschaftskonferenz Starmus im armenischen Jerewan. Das Gespräch führte Alexandra von Ascheraden Charlie Duke, seit Beginn des Raumfahrtzeitalters waren nur zwölf Menschen auf dem Mond. Lediglich vier...

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