Lexikon
Ausschließung
Prozessrecht
1. gesetzliches Verbot der Mitwirkung von Richtern u. a. Gerichtspersonen an Verfahren in eigener Sache oder von eigenem Interesse. Die Ausschließung wird von Amts wegen berücksichtigt, doch sind die Parteien berechtigt, sie auch ihrerseits geltend zu machen (meist unscharf als Ablehnung bezeichnet, von dieser aber zu unterscheiden; schweizerisch: Ausstand). – 2. Entfernung der Öffentlichkeit aus dem Gerichtssaal (wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses) durch richterliche Anordnung.

Wissenschaft
Ein Mensch wie wir
Fundstücke belegen: Seit mindestens 40.000 Jahren ist Homo sapiens ein kulturelles Wesen und fähig zu kognitiven Höchstleistungen. von ROLF HEßBRÜGGE Wir haben 7000 Sprachen hervorgebracht, rund 1200 Musikinstrumente geschaffen, vielerlei Tanzformen und Malstile sowie Dutzende wissenschaftliche Disziplinen entwickelt. Wir haben...

Wissenschaft
Das Jahrhundert der Gravitationslinsen
Was als angeblich nicht überprüfbare Spekulation begann, avancierte zu vielseitigen Werkzeugen der Astrophysik. von RÜDIGER VAAS Nicht alles ist bekanntlich so, wie es scheint. Dies gilt auch für das Universum. Tatsächlich steckt der bestirnte Himmel voller Illusionen. Doch trotz aller Irrungen und Wirrungen gelingt es Forschern...
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