Lexikon

Ausschließung

Prozessrecht
1. gesetzliches Verbot der Mitwirkung von Richtern u. a. Gerichtspersonen an Verfahren in eigener Sache oder von eigenem Interesse. Die Ausschließung wird von Amts wegen berücksichtigt, doch sind die Parteien berechtigt, sie auch ihrerseits geltend zu machen (meist unscharf als Ablehnung bezeichnet, von dieser aber zu unterscheiden; schweizerisch: Ausstand). 2. Entfernung der Öffentlichkeit aus dem Gerichtssaal (wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses) durch richterliche Anordnung.
Stempel mit umgedrehtem Text und blauer Markierung, daneben ein Holzstempel mit schwarzem Gummi.
Wissenschaft

Cum hoc ergo propter hoc

Warum wir manchmal auch dort Zusammenhänge sehen, wo gar keine sind, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Der kompliziert klingende lateinische Merksatz „Cum hoc ergo propter hoc“ – wörtlich übersetzt: „Mit diesem, folglich deswegen“ – bezeichnet ein weit verbreitetes Phänomen, das in allen möglichen Bereichen des täglichen Lebens,...

Bus
Wissenschaft

Ein Omnibus ohne Fahrer

Lebenswerte, grüne Städte und Regionen benötigen einen gut ausgebauten öffentlichen Nahverkehr. Doch dafür gibt es nicht genug Fahrer. Eine Alternative sind autonom fahrende Busse, Lkw und Shuttle-Fahrzeuge. Vielversprechende Projekte gibt es bereits. von ULRICH EBERL Auf den ersten Blick haben die Städte Tallinn und Seoul nicht...

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