Lexikon

Offizilmaxime

[
lateinisch
]
ein Grundsatz des Prozessrechts, nach dem das Gericht den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt von sich aus (von Amts wegen) zu untersuchen und aufzuklären hat.

Weitere Artikel aus dem Wahrig Fremdwörterlexikon

Weitere Lexikon Artikel

Weitere Artikel aus dem Großes Wörterbuch der deutschen Sprache

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon