Lexikon
Ehesachen
besonderes, vom normalen abweichendes Verfahren des Zivilprozesses in Ehesachen (§§ 606–638 ZPO). Das zivilprozessuale Verfahren in Ehesachen richtet sich auf Scheidung, Aufhebung, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens. Ausschließlich zuständig ist seit 1977 das Familiengericht (Amtsgericht) und im Berufungsverfahren das Oberlandesgericht.
In Österreich ähnliche Vorschriften: Hofdekret vom 23. 8. 1819, VO vom 9. 12. 1897, § 108 EheG und §§ 71–86 der 1. Durchführungs-VO zum EheG.
Auch in der Schweiz ist das Verfahren in Ehesachen mit dem Ziel einer Eheauflösung bundesrechtlich weitgehend der Offizialmaxime unterstellt (Art. 136, 158 ZGB); bestehen Nichtigkeitsgründe (Nichtigkeit der Ehe), so ist Klage gegen die Eheschließung bzw. auf Nichtigerklärung von Amts wegen zu erheben (Art. 109, 111, 121 ZGB); im Übrigen ist das Verfahren in Ehesachen durch die Zivilprozessordnungen der Kantone unterschiedlich, jedoch grundsätzlich ähnlich (z. B. Nichtöffentlichkeit) geregelt.
Wissenschaft
Deutsche Durchstarter
Auch in Deutschland entstehen reihenweise Raumfahrt-Start-ups, deren Innovationen die Ära des New Space einleiten: mit Hybrid-raketen, 3D-Druckern im All und orbitalen Verkehrsprognosen. von ALINA WOLF Wer New Space hört, denkt wahrscheinlich sofort an die USA oder vielleicht China. Kein Wunder, denn amerikanische Unternehmen wie...
Wissenschaft
Strom ohne Widerstand: Wann ist es so weit?
Strom aus der Leitung ist sehr praktisch. Aber leider kommt nicht aller Strom, der im Kraftwerk in die Leitung eingespeist wird, auch bei uns an. Selbst die besten Kabel haben einen elektrischen Widerstand, sodass beim Transport des Stroms Energie verloren geht – die meiste davon in Form von Wärme. Das jedoch könnte sich bald...