Lexikon
Ehesachen
besonderes, vom normalen abweichendes Verfahren des Zivilprozesses in Ehesachen (§§ 606–638 ZPO). Das zivilprozessuale Verfahren in Ehesachen richtet sich auf Scheidung, Aufhebung, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens. Ausschließlich zuständig ist seit 1977 das Familiengericht (Amtsgericht) und im Berufungsverfahren das Oberlandesgericht.
In Österreich ähnliche Vorschriften: Hofdekret vom 23. 8. 1819, VO vom 9. 12. 1897, § 108 EheG und §§ 71–86 der 1. Durchführungs-VO zum EheG.
Auch in der Schweiz ist das Verfahren in Ehesachen mit dem Ziel einer Eheauflösung bundesrechtlich weitgehend der Offizialmaxime unterstellt (Art. 136, 158 ZGB); bestehen Nichtigkeitsgründe (Nichtigkeit der Ehe), so ist Klage gegen die Eheschließung bzw. auf Nichtigerklärung von Amts wegen zu erheben (Art. 109, 111, 121 ZGB); im Übrigen ist das Verfahren in Ehesachen durch die Zivilprozessordnungen der Kantone unterschiedlich, jedoch grundsätzlich ähnlich (z. B. Nichtöffentlichkeit) geregelt.
Wissenschaft
Begierig nach Lithium
Der Trend zur Elektromobilität lässt den Bedarf an manchen Rohstoffen kräftig steigen – vor allem an Lithium. Bislang wird das Metall nur in wenigen Regionen der Welt gefördert. Doch künftig könnte es auch aus heimischen Quellen kommen. von JAN BERNDORFF Im Licht der Taschenlampe funkeln rundherum die steinernen Wände. Was da...
Wissenschaft
Zupacken mit Spinnenkräften
Ein neuer Typ von künstlichen Muskeln öffnet den Weg zu Robotern mit menschenähnlichen motorischen Fähigkeiten. Für die Entwicklung standen unter anderem Spinnenbeine Pate. von REINHARD BREUER Spinnen lassen viele Menschen gruseln. Das liegt nicht zuletzt an ihren langen haarigen Beinen. Doch wenn Roboterforscher auf die...