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Schiedsvertrag

die Vereinbarung, dass die Entscheidung eines an sich vor die ordentlichen Zivilgerichte gehörenden Rechtsstreits durch einen oder mehrere private, von den Parteien ernannte Schiedsrichter erfolgen soll (§ 1025 ZPO). Ein Schiedsvertrag ist nur dann zulässig, wenn die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen, also z. B. nicht in Ehesachen. Er ist unwirksam, falls eine Partei die andere durch Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Überlegenheit zu einem Abschluss oder zur Annahme von für die schwächere Partei nachteiligen Verfahrensbestimmungen genötigt hat (§ 1025 Abs. 2 ZPO). Das schiedsgerichtliche Verfahren endet durch Schiedsspruch. Ähnlich in Österreich nach §§ 577 ff. ZPO. Grundsätzlich ähnlich, jedoch kantonal in Einzelheiten verschieden auch in der Schweiz.

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