Lexikon
Locạrno-Verträge
Locarno-Paktdie Gesamtheit der Verträge u. Abkommen, die in Locarno am 16. 10. 1925 paraphiert u. am 1. 12. 1925 in London unterzeichnet wurden: 1. ein Garantievertrag zwischen Dtschld., Belgien, Frankreich, Großbritannien u. Italien, in dem die drei erstgenannten Staaten sich unter Garantie der beiden letztgenannten verpflichteten, den territorialen Status quo an der dt.-französ. u. dt.-belg. Grenze zu halten, die Entmilitarisierung des Rheinlandes anerkannten u. die Bildung von Schiedsgerichten vereinbarten; 2. bilaterale Schiedsabkommen zwischen Dtschld. u. Belgien sowie zwischen Dtschld. u. Frankreich; 3. im Wesentlichen gleich lautende Schiedsverträge zwischen Dtschld. u. Polen bzw. Dtschld. u. der Tschechoslowakei; 4. eine Erklärung der sechs anderen Staaten gegenüber Dtschld., eine für Dtschld. ungünstige Auslegung der Völkerbundsatzung nicht zu vertreten; 5. ein französ.-poln. Garantievertrag. – Die L., für deren Abschluss sich der dt. Außen-Min. G. Stresemann nachdrücklich einsetzte, gingen aus den Verhandlungen über das Genfer Protokoll von 1924 zur Ergänzung der Völkerbundsatzung hervor. Dtschld. verzichtete damit nur auf eine gewaltsame Revision der dt. Westgrenze, während die Ostgrenze gegenüber Polen u. der Tschechoslowakei nicht ausdrücklich bestätigt wurde. Die L. banden Großbritannien (u. Italien) enger an die europ. Ordnung u. verschafften so der französ. Politik ein größeres Maß an Sicherheit. Trotz ihrer revisionist. Zielsetzung bildeten die L. die Grundlage für eine dt.-französ. Annäherung und die Aufnahme Deutschlands in den Völkerbund 1926. Die L. wurden mit dem dt. Einmarsch in die entmilitarisierte Rheinlandzone am 7. 3. 1936 von Hitler einseitig gekündigt.
J. Jacobsen, Locarno diplomacy. Germany and the West 1925–1929. Princeton. 1972. – H. Rößler (Hrsg.), Locarno u. die Weltpolitik 1924 –1932. 1969.

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