Lexikon
schiedsrichterliches Verfahren
das Verfahren der privaten Schiedsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in §§ 1025 –1048 ZPO geregelt. Das Verfahren, in dem die Schiedsgerichte an die Stelle der staatlichen Gerichte treten, beruht auf dem Schiedsvertrag der Parteien, der ausdrücklich und schriftlich geschlossen werden muss, oder auf letztwilliger Verfügung oder anderen anordnenden Verfügungen (z. B. Vereinssatzung) beruht. Die Parteien müssen gehört, das dem Streit zugrunde liegende Sachverhältnis ermittelt werden; im Übrigen bestimmen die Schiedsrichter das Verfahren nach ihrem Ermessen. Das schiedsrichterliche Verfahren endet mit dem Schiedsvergleich oder – in der Regel – mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts, der wie ein gerichtliches Urteil wirkt. Er wird auf der Geschäftsstelle des staatlichen Gerichts für vollstreckbar erklärt. Aus bestimmten Gründen kann beim ordentlichen Gericht auf Aufhebung des Schiedsspruchs geklagt werden, z. B. wegen Fehlens des Schiedsvertrages oder des rechtlichen Gehörs.
Wissenschaft
Gehirnimplantat lässt teilgelähmte Menschen wieder laufen
Verletzungen des Rückenmarks führen oft zu Lähmungen und Gehproblemen. Nun haben Forscher überraschend herausgefunden, dass eine zuvor nicht mit Bewegungen assoziierte Gehirnregion an der Genesung beteiligt ist: der laterale Hypothalamus. Versuche mit Mäusen, Ratten und Menschen zeigten, dass der laterale Hypothalamus den...
Wissenschaft
Zurück zum Mond
Am 20. Juli 1969 landeten die ersten Menschen auf dem Mond, die letzten verließen ihn am 14. Dezember 1972. Seit mehr als 50 Jahren waren nur noch Roboter dort oben. Einer der Hauptgründe dafür ist sicherlich, dass die bemannten Mondmissionen extrem teuer waren: Mehr als 25 Milliarden US-Dollar kostete das Apollo-Programm....