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Was muss ich beim Umtausch von Geschenken beachten?
Ob kratziger Pulli, gewöhnungsbedürftiger Dekoartikel oder ein Buch, das man schon besitzt: Nicht immer treffen Schenkende an Weihnachten mit ihren Ideen ins Schwarze. Doch was tun, wenn man ein unliebsames Geschenk am liebsten wieder loswerden möchte? Kann man Pulli, Kerzenständer und Co. auch „Undercover“ und ohne Kassenbon zurückgeben oder muss ein ehrliches Gespräch mit dem Schenkenden her?
Umtausch im Laden birgt Hindernisse
Wie einfach es ist, ein ungewolltes Geschenk wieder loszuwerden, hängt auch damit zusammen, wo der Schenkende es gekauft hat. So kann sich etwa ein Umtausch in der Einkaufsmeile oder auf dem Weihnachtsmarkt deutlich schwieriger gestalten als online. Denn anders als in der digitalen Welt ist „Nichtgefallen“ kein rechtsbindender Grund, der Verkäufer ist nicht dazu verpflichtet, bereits gekaufte Ware wieder zurückzunehmen. Schließlich hatte zumindest der Schenkende vor dem Bezahlen die Möglichkeit, sich den Gegenstand ausgiebig anzuschauen. Dass der Beschenkte ihn nicht vorher begutachten konnte, spielt keine Rolle.
Nur wenn die Ware eindeutig beschädigt oder defekt ist, der Pulli etwa Löcher hat oder das Funk-Spielzeugauto nicht fährt, sind Einzelhändler gesetzlich dazu verpflichtet, die Artikel wieder zurückzunehmen. Wer ein Geschenk aber zurück ins Geschäft bringen möchte, weil es ihm schlicht nicht gefällt oder er es doppelt hat, der ist einzig und allein auf die Kulanz des Einzelhändlers angewiesen. Gerade bei im Sale erworbenen Artikeln fällt die häufig gering aus. Manche Händler schmücken ihre Läden auch grundsätzlich mit „Umtausch ausgeschlossen“-Schildern, während andere sich gnädiger zeigen.
Erlaubt ein Händler den Umtausch von unliebsamen Geschenken, darf er allerdings auch selbst über die Konditionen bestimmen. Zum Beispiel, dass die Ware maximal vor 14 Tagen gekauft worden sein darf oder dass bestimmte Artikel wie Unterwäsche aus hygienischen Gründen generell nicht umgetauscht werden können beziehungsweise noch originalverpackt sein müssen. Darüber hinaus müssen Beschenkte damit rechnen, dass Einzelhändler einem die Summe für das Geschenk nicht einfach erstatten, sondern mit einem Wertgutschein vergüten, mit dem man dann stattdessen ein anderes Produkt aus demselben Laden aussuchen kann.
Fristen beim Online-Umtausch beachten
In der digitalen Welt fallen einige dieser Hürden weg. Denn im Internet kann man Waren auch ohne Angabe von Gründen zurückschicken und um eine reine Erstattung bitten. Anders als im Laden vor Ort konnte man sich den Gegenstand schließlich vorher nicht genauer betrachten und kauft gewissermaßen die Katze im Sack. Daher ist auch „Nichtgefallen“ in der Online-Welt ein valider Grund für einen Umtausch oder Rückversand.
Aber Vorsicht: Dieses sogenannte Widerrufsrecht gilt in der Regel nur 14 Tage lang. Wenn sich der Schenkende also schon im November um das Geschenk gekümmert hat, kann es gut sein, dass ein Umtausch nach Heiligabend schon längst nicht mehr möglich ist. Einige große Online-Händler wie Amazon oder Zalando verlängern ihre Rückgabefristen jedoch rund um die Weihnachtszeit, sodass man als Beschenkter womöglich doch noch Glück hat – sofern man sich beeilt.
Zu beachten ist allerdings, dass auch online nicht jede Art von Artikel einfach so zurückgeschickt werden kann. Vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind zum Beispiel personalisierte Artikel wie mit dem eigenen Foto bedruckte Tassen oder T-Shirts. Auch termingebundene Veranstaltungstickets und Videospiele und andere Datenträger, bei denen die Originalversiegelung bereits gebrochen wurde, können in der Regel nicht mehr zurückgeschickt werden.
Die Sache mit den Gewissensbissen
Doch egal ob digital oder vor Ort: Für einen Umtausch braucht man stets den original Kassenbon oder zumindest einen anderen Zahlungsnachweis. Wenn man also nicht das Glück hat, dass der Bon dem Geschenk ohnehin beiliegt, kommt man um ein Gespräch mit der schenkenden Person in der Regel nicht herum. Damit der Umtausch glückt, muss diese einem entweder den Kassenbon aushändigen oder den Rückversand beim entsprechenden Online-Händler in die Wege leiten.
Ein solches klärendes Gespräch fällt vielleicht noch relativ leicht, wenn man das Geschenk lediglich doppelt hat oder der Pulli zu klein ausgefallen ist, doch wenn einem das Geschenk schlichtweg nicht gefallen hat, ist es schon schwerer, das einer geliebten Person ins Gesicht zu sagen. Man muss also im Einzelfall abwägen, wie wichtig einem der jeweilige Umtausch wirklich ist beziehungsweise ob es nicht auch reicht, das Geschenk einfach in der hintersten Ecke des Kleiderschranks zu verstauen.
Entscheidet man sich aber für ein klärendes Gespräch, empfehlen Knigge-Experten, möglichst höflich und freundlich zu bleiben. Man sollte zum Beispiel zunächst betonen, wie sehr man es wertschätzt, dass der Schenkende sich so viele Gedanken gemacht hat, und in welcher Hinsicht er vielleicht sogar ins Schwarze getroffen hat. Vielleicht wusste er, dass man gerne liest oder Kerzen anzündet und hat sich nur beim Genre beziehungsweise bei der Duftrichtung ein wenig vergriffen. Das sollte man dem Schenkenden dann genauso mitteilen, dabei aber diplomatisch bleiben.
Andere Wege, ein Geschenk loszuwerden
Wer sein unliebsames Geschenk aber loswerden will, ohne dass der Schenkende jemals davon erfährt, hat noch andere Möglichkeiten als den Umtausch im Geschäft oder online. Wenn man das mit seinem Gewissen vereinbaren kann, ist es zum Beispiel eine Option, das Geschenk auf Seiten wie ebay Kleinanzeigen oder Facebook Marketplace einfach weiterzuverkaufen. Auch lässt sich der Gegenstand weiterverschenken, falls man jemanden im Kopf hat, der damit mehr anfangen kann.
Wer gleichzeitig noch etwas für den guten Zweck tun möchte, kann das unliebsame Weihnachtsgeschenk auch als Sachspende in die Kleiderkammer, die Bücherei oder ein Kinderkrankenhaus bringen. So bereitet das Geschenk immerhin anderen Menschen noch eine Freude, statt im Schrank oder sogar Müll zu landen.