Lexikon

ordentliche Gerichtsbarkeit

die Gerichtsbarkeit in Zivilrechtsstreitigkeiten („bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“, § 13 GVG) und Strafsachen. Der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind auch die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen. Der Ausdruck ordentliche Gerichtsbarkeit erklärt sich historisch: die Zivil- und die Strafgerichte waren lange Zeit die einzigen Gerichte, deren Unabhängigkeit voll gesichert war; sie wurden deshalb als ordentliche Gerichte bezeichnet. Seit dem In-Kraft-Treten des GG wird jedoch auch die Verwaltungsrechtspflege von Richtern mit voller Unabhängigkeit ausgeübt. Aus der Zivilgerichtsbarkeit wurde die Arbeitsgerichtsbarkeit ausgesondert. Außerdem entstanden die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit als selbständige Zweige der Rechtspflege. Alle Gerichtsbarkeiten sind, an rechtsstaatlichen Anforderungen gemessen, heute einander gleichwertig. Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst jedoch die weitaus meisten Richter (knapp 16 000 von insgesamt 21 000) und wickelt auch ca. 80% aller Rechtsstreitigkeiten ab.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist in ihrer Struktur seit dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) von 1877 nahezu unverändert; sie gliedert sich in Deutschland in knapp 700 Amtsgerichte, 116 Landgerichte, 25 Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof (bis 1945 Reichsgericht). Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliegen der Gerichtshoheit der Länder; nur der Bundesgerichtshof ist ein Gericht des Bundes. Örtlich sind die Gerichte in der Regel nur für ihre Bezirke zuständig, der Bundesgerichtshof für die gesamte Bundesrepublik.
Die sachliche Zuständigkeit ist kompliziert und unübersichtlich. Das Amtsgericht entscheidet insbesondere über Zivilsachen bis zum Werte von 5000 Euro, über Mietsachen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes, über Kindschafts-, Unterhalts- und Ehesachen, als Familiengericht über Familiensachen. In Strafsachen umfasst das Amtsgericht Strafrichter (Berufsrichter, die allein als Einzelrichter entscheiden) und Schöffengerichte, die grundsätzlich mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Schöffen besetzt sind; eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsentzug darf das Amtsgericht nicht verhängen. Das Landgericht ist Berufungs- und Beschwerdegericht in den vor dem Amtsgericht verhandelten Zivilsachen und in erster Instanz für die mittlere und schwere Kriminalität zuständig. Das Oberlandesgericht entscheidet über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Land- und der Amtsgerichte, in Strafsachen über Revisionen in bestimmten Fällen. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit besteht in Staatsschutzsachen. Der Bundesgerichtshof hat in der Hauptsache die Aufgabe, über Revisionen zu entscheiden, in Zivilsachen gegen die Urteile der Oberlandesgerichte, in Strafsachen gegen die Urteile der Land- und Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug. In Staatsschutzsachen ist der Bundesgerichtshof auch erste Instanz.
In der
DDR
bestand nach dem GVG von 1963 die ordentliche Gerichtsbarkeit aus den Kreisgerichten, den Bezirksgerichten und dem Obersten Gericht. Eine von der Staatsmacht unabhängige Rechtsprechung im Sinne einer dritten Gewalt war dem Sozialismus wesensfremd.
Neben den staatlichen übten auch die gesellschaftlichen Gerichte in der DDR Rechtsprechung aus. Gesellschaftliche Gerichte waren die Konfliktkommissionen in den Betrieben, Einrichtungen und Organisationen sowie die Schiedskommissionen in den Wohngebieten und Produktionsgenossenschaften; sie waren mit ehrenamtlich tätigen Mitgliedern besetzt und für Arbeitsrechtssachen und Bagatellkriminalität zuständig, wobei die erzieherische Einwirkung im Vordergrund stand. Das Oberste Gericht leitete die Rechtsprechung aller Gerichte und erließ zu diesem Zweck für die Gerichte verbindliche Richtlinien und Beschlüsse.
In
Österreich
gliedert sich die ordentliche Gerichtsbarkeit in Bezirks-, Kreis-, Oberlandesgerichte und in den Obersten Gerichtshof in Wien. Die Kreisgerichte am Sitz der Regierung eines Bundeslandes heißen Landesgericht. Die Gerichtshoheit liegt ausschließlich beim Bund.
In der
Schweiz
sind die Gerichtsorganisation (mit Ausnahme des Bundesgerichts) und das Prozessrecht Sache der Kantone. In der Zivilrechtspflege heißt die 1. Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit Amtsgericht, Bezirksgericht, Landgericht, Zivilgericht oder (in 4 kleinen Kantonen) Kantonsgericht; die 2. Instanz heißt Obergericht, Appellationsgericht oder Kantonsgericht; 3. Instanz ist das Bundesgericht. Gericht.
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