Lexikon

Amtsgericht

unterste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Entscheidung durch Einzelrichter oder Rechtspfleger, in Strafsachen unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter auch als kollegiales Schöffengericht. Das Amtsgericht war als Gericht für die Rechtsangelegenheiten des täglichen Lebens gedacht, hat heute aber eine weit reichende Zuständigkeit: Zivilrechtsstreitigkeiten bis 5000 Euro, Miet-, Familien-, Kindschafts-, Unterhalts-, Vollstreckungs-, Insolvenz- und Versteigerungssachen. Es ist Nachlassgericht, Vormundschaftsgericht, Registergericht; Grundbuchamt. In Strafsachen ist es auch Schöffengericht und Jugendgericht.