Lexikon

Jugendgerichte

Spruchkörper der Amtsgerichte und der Landgerichte, die für die Verfehlungen von Jugendlichen und Heranwachsenden zuständig sind. Beim Amtsgericht sind Jugendgerichte einmal der Jugendrichter als Einzelrichter; er darf nur auf Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe bis zu einem Jahr erkennen; zum anderen das Jugendschöffengericht mit einem Jugendrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern (Jugendschöffen). Beim Landgericht besteht die Jugendkammer aus drei Berufsrichtern und zwei Jugendschöffen; sie ist zuständig für besonders schwere oder umfangreiche Jugendstrafsachen und für Berufungen gegen Urteile der Jugendgerichte und der Jugendschöffengerichte.
In
Österreich
ist die Jugendgerichtsbarkeit durch das Jugendgerichtsgesetz vom 26. 10. 1961 geregelt. Jugendliche unterstehen besonderen Gerichten (z. B. Jugendschöffengerichte). Die Strafe wird in besonderen Jugendgefängnissen verbüßt. Es gibt die Rahmenstrafe und die sog. echte bedingte Verurteilung, wobei der Schuldspruch zunächst ohne Strafvollzug mit einer Aufschubfrist (Bewährungsfrist) von 15 Jahren erfolgt. Außerdem gibt es bei geringem Strafausmaß Ermahnung bzw. Überweisung an einen Erziehungsberechtigten und schließlich die Einweisung in eine Erziehungsanstalt.
In der
Schweiz
ist die Jugendgerichtsbarkeit gemäß Art. 369 ff. StGB im Wesentlichen kantonal geregelt. Jugendstrafrecht.
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