Lexikon
Sondergerichte
Gerichte, die anstelle der sonst allgemein zuständigen Gerichte für besondere Personengruppen oder Sachgebiete zuständig sind. Solche Sondergerichte sind zulässig und vereinzelt im Gesetz vorgesehen (z. B. Schifffahrtsgerichte – § 14 GVG).
Im NS-Regime hießen Sondergerichte die durch Verordnung vom 21. 3. 1933 eingerichteten Strafgerichte, deren Zuständigkeit sich ursprünglich auf politische Delikte erstreckte, aber während des 2. Weltkriegs so ausgeweitet wurde, dass sich der Schwerpunkt der Strafrechtspflege auf sie verlagerte. Zur Zuständigkeit der Sondergerichte gehörten u. a. die Heimtückeverordnung, die Gewaltverbrecherverordnung, die Kriegswirtschaftsverordnung und das Abhören ausländischer Sender. Die Urteile der Sondergerichte waren unanfechtbar und wegen ihrer Härte gefürchtet.
Von den Sondergerichten zu unterscheiden sind die verfassungsrechtlich verbotenen Ausnahmegerichte und die zulässigen Gerichte für besondere Sachgebiete (Art. 101 Abs. 2 GG), die aufgrund eines Gesetzes errichtet werden dürfen, z. B. die Arbeits- und die Sozialgerichte, die Jugendgerichte, die Ehrengerichte für Rechtsanwälte und die ärztlichen Berufsgerichte.
Wissenschaft
Globale Überreichweiten
Das Globale scheint im Trend zu sein – auch wenn Wirtschaft und Politik das dazugehörige Prinzip allmählich überreizt zu haben scheinen und sich mehr dem Nationalen zuwenden. Dafür haben jetzt die historischen Wissenschaften das Thema entdeckt, wie sich an dem 2022 erschienenen Buch „Neue Horizonte“ des britischen Autors James...
Wissenschaft
Bombardement aus dem All
Planetologen erforschen die Chronologie des frühen Sonnensystems: Kam es vor vier Milliarden Jahren plötzlich zu einer Flut kosmischer Einschläge – ausgerechnet als sich das erste Leben auf der Erde regte? von THORSTEN DAMBECK Die junge Erde war nicht der Blaue Planet heutiger Tage. Mit ihren dunklen Basaltlandschaften und den...