Lexikon
Sondergerichte
Gerichte, die anstelle der sonst allgemein zuständigen Gerichte für besondere Personengruppen oder Sachgebiete zuständig sind. Solche Sondergerichte sind zulässig und vereinzelt im Gesetz vorgesehen (z. B. Schifffahrtsgerichte – § 14 GVG).
Im NS-Regime hießen Sondergerichte die durch Verordnung vom 21. 3. 1933 eingerichteten Strafgerichte, deren Zuständigkeit sich ursprünglich auf politische Delikte erstreckte, aber während des 2. Weltkriegs so ausgeweitet wurde, dass sich der Schwerpunkt der Strafrechtspflege auf sie verlagerte. Zur Zuständigkeit der Sondergerichte gehörten u. a. die Heimtückeverordnung, die Gewaltverbrecherverordnung, die Kriegswirtschaftsverordnung und das Abhören ausländischer Sender. Die Urteile der Sondergerichte waren unanfechtbar und wegen ihrer Härte gefürchtet.
Von den Sondergerichten zu unterscheiden sind die verfassungsrechtlich verbotenen Ausnahmegerichte und die zulässigen Gerichte für besondere Sachgebiete (Art. 101 Abs. 2 GG), die aufgrund eines Gesetzes errichtet werden dürfen, z. B. die Arbeits- und die Sozialgerichte, die Jugendgerichte, die Ehrengerichte für Rechtsanwälte und die ärztlichen Berufsgerichte.
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