Lexikon

Schöffen

ehrenamtliche Richter der Strafgerichtsbarkeit, die als Laienrichter ohne juristische Vorbildung in der Hauptverhandlung des Strafprozesses als Beisitzer in voller richterlicher Unabhängigkeit und mit vollem Stimmrecht mitwirken und damit die Beteiligung des Volks an der Strafrechtspflege sicherstellen. Jeweils zwei Schöffen sind im Schöffengericht des Amtsgerichts tätig, bei den großen und kleinen Strafkammern und im Schwurgericht des Landgerichts. Die Hauptschöffen und die als Vertreter im Behinderungsfall vorgesehenen Hilfsschöffen werden aufgrund einer alle fünf Jahre von der Gemeinde aufgestellten Vorschlagsliste von einem Ausschuss, dem ein Richter des Amtsgerichts vorsitzt und ein Verwaltungsbeamter sowie zehn Vertrauenspersonen angehören, gewählt und in die Schöffenliste aufgenommen. Die Jugendschöffen für die Jugendgerichte und Jugendkammern werden auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses von dem Ausschuss gewählt. Frauen und Männer sollen in gleicher Zahl gewählt werden. Die Reihenfolge der Teilnahme der Schöffen an den Sitzungen wird durch das Los bestimmt. Die Schöffen werden beeidigt und haben Anspruch auf Entschädigung. Fernbleiben von der Sitzung ohne genügende Entschuldigung wird mit Ordnungsgeld und Verurteilung zu den Kosten geahndet.
In
Österreich
ist die Mitwirkung von Schöffen und Geschworenen an der Strafgerichtsbarkeit in Art. 91 Bundesverfassungsgesetz verankert. Die Schöffen üben wie in Deutschland das Richteramt in der Hauptverhandlung in vollem Umfang aus. Obwohl ihre Auswahl grundsätzlich nur für ein Kalenderjahr gilt, bleiben sie bei andauernder („fortgesetzter“) Hauptverhandlung auch über das Jahresende zuständig. In der
Schweiz
ist die Bezeichnung Schöffen ungebräuchlich, doch gibt es in zahlreichen Kantonen Laienrichter.
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