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Insolvenz

Viele neu gegründete Unternehmen verschwinden innerhalb der ersten fünf Jahre wieder vom Markt. Schuld ist oft eine falsche Finanzplanung oder fehlendes Eigenkapital. Häufig wird ein Unternehmen dann insolvent, also zahlungsunfähig. Es kann offene Rechnungen nicht mehr begleichen und Miete und Gehälter nicht mehr überweisen. Spätestens jetzt sollte ein Antrag auf ein Insolvenzverfahren gestellt werden.

Was ist ein Insolvenzverfahren?

Seit 1999 gilt eine neue Insolvenzordnung, die zum 1. Dezember 2001 aktualisiert wurde. Ziel dieses neuen Gesetzes ist es, die Zahl der Pleiten zu reduzieren und den betroffenen Unternehmern und Privatpersonen einen Neuanfang zu erleichtern. Gläubiger, Schuldner und ein Insolvenzverwalter sollen gemeinsam eine Lösung finden, um das angeschlagene Unternehmen zu sanieren, anstatt es sofort abzuwickeln.

Ein Insolvenzverfahren können juristische Personen, also Unternehmen (zum Beispiel GmbHs), aber auch natürliche Personen (Einzelunternehmer bzw. persönlich haftende Gesellschafter einer OHG oder KG) beantragen. Für Freiberufler und Kleingewerbetreibende kann das Verbraucherinsolvenzrecht gelten. Welches Verfahren angewendet wird, entscheidet das zuständige Amtsgericht.

Zahlungsprobleme - Was Sie als Unternehmer tun müssen

In der Krise stecken viele Menschen erst einmal den Kopf in den Sand und hoffen, dass der Spuk irgendwie vorüberzieht. Bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit wäre dies das Schlimmste, was Sie tun können. Eine Krise zu vertuschen und Geschäftspartner hinzuhalten, kann für den Unternehmer strafrechtliche Konsequenzen haben. Geschäftsführer einer GmbH zum Beispiel haben - sobald sie überschuldet oder nicht mehr liquide sind - drei Wochen Zeit, einen Insolvenzantrag zu stellen. Andernfalls machen sie sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Auch wer aus "Spargründen" weder Umsatzsteuer noch Sozialabgaben für seine Angestellten bezahlt, macht sich strafbar.

Eine gute Anlaufstelle bei drohender Illiquidität sind die Industrie- und Handelskammern (IHK), die Handwerkskammer oder die Deutsche Ausgleichsbank (dta). Sie beraten Unternehmer und erklären, welche Tricks erlaubt oder verboten sind, begutachten Vergleichsanträge und zeigen Wege auf, wie sich der Betrieb sanieren ließe.

Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig ist, können Schuldner oder Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Der Schuldner selbst kann schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit den Antrag einreichen. Diese Option ist neu und soll Schuldnern die Möglichkeit geben, sich frühzeitig dem Schutz eines geordneten Schuldenbereinigungsverfahrens zu unterstellen. Bei juristischen Personen reicht eine Überschuldung als Insolvenzgrund aus.

Nach der Antragstellung prüft das Gericht, ob genug Unternehmenswerte vorhanden sind, die die Verfahrenskosten decken. Ist dies nicht der Fall, lehnt es die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens "mangels Masse" ab. Das Unternehmen wird aufgelöst.

Sind noch genügend Werte, wie Fahrzeuge, Maschinen, Geld, vorhanden, wird das Verfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter benannt. Nach drei Monaten muss der Insolvenzverwalter einen Bericht über die wirtschaftliche Situation und die Chancen auf eine Fortführung des Unternehmens vorlegen. Aufgrund dieses Berichtes entscheidet die Gläubigerversammlung über das Schicksal des Unternehmens: Sanierung oder Auflösung.

Sanierung des Unternehmens
Ziel ist es, das Unternehmen zu erhalten und wirtschaftlich auf eigene Beine zu stellen. Bei einer "übertragenden Sanierung" kauft ein Dritter das Unternehmen oder einzelne Teile.

Gläubiger, die bei Beginn des Insolvenzverfahrens Sicherheiten bekommen haben, erhalten Zahlungen aus dem Verkauf des Unternehmensvermögens. Ihre Ansprüche können allerdings durch den Insolvenzplan beschnitten werden, damit die Überlebensfähigkeit des Unternehmens nicht gefährdet wird. Denn auch die Gläubiger haben meist mehr davon, langfristig einen Kunden zu erhalten, als kurzfristig eine hohe Rückzahlungsquote durchzusetzen.

Auflösung des Unternehmens
Alle Gläubiger ohne Sicherheiten erhalten aus dem Verkauf der verbleibenden Unternehmenswerte den jeweils gleichen Anteil. Die Arbeitnehmer sind durch das Insolvenzgeld geschützt, das Lohnausfälle für die Zeit von drei Monaten abdeckt. Außerdem regelt ein Sozialplan die Abfindungszahlungen.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Selbstständige und Kleinunternehmer

Zunächst sollten Schuldner und Gläubiger versuchen, sich außergerichtlich zu einigen. Funktioniert das nicht, kann der Schuldner beim zuständigen Amtsgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Gleichzeitig kann er eine so genannte Restschuldbefreiung beantragen.

Zunächst versucht das Gericht, durch einen Schuldenbereinigungsplan eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger zu erzielen. Der Plan regelt, wie Verbindlichkeiten getilgt und Schulden beglichen werden. Zum Beispiel durch Ratenzahlung, Stundung oder Teilerlass der Schulden. Stimmen die Gläubiger dem Plan nicht zu, wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren eröffnet. Das Gericht beruft einen Treuhänder, der die Verwertung der Insolvenzmasse übernimmt.

Restschuldbefreiung
Schuldner, die ein Insolvenzverfahren durchlaufen haben, können Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Das bedeutet, dass sie nach sieben (in Einzelfällen: fünf) Jahren schuldenfrei sein können. Bewilligt das Gericht den Antrag, muss der Schuldner sieben Jahre lang sein gesamtes pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abführen. Dieser verteilt das Geld an die Gläubiger. Auflagen für den Schuldner: Er muss sich um "zumutbare Arbeit" kümmern sowie jeden Arbeits- und Ortswechsel dem Gericht mitteilen. Auch darf er keine Schwarzarbeit annehmen. Verstößt er gegen diese Auflagen, kann er von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen werden. Läuft alles glatt, werden nach Ablauf der "Wohlverhaltensperiode" von sieben Jahren alle Verbindlichkeiten per Gerichtsbeschluss erlassen. Auf ein neues Vermögen können die Gläubiger dann nicht mehr zugreifen.

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