Lexikon
Jugendstrafrecht
Jugendstrafrecht: Verurteilte Jugendliche und Heranwachsende
Jahr | Jugendliche | Heranwachsende | ||
insgesamt | weiblich | insgesamt | weiblich | |
1900 | 48 657 | 7 813 | 59 929 | 6 433 |
1910 | 51 315 | 8 135 | 64 340 | 7 237 |
1930 | 26 409 | 3 443 | 65 612 | 7 092 |
1955 | 36 595 | 4 090 | 67 211 | 7 223 |
1960 | 39 997 | 3 357 | 90 741 | 7 511 |
1970 | 55 657 | 7 478 | 81 768 | 8 148 |
1980 | 80 424 | 9 152 | 98 845 | 10 554 |
1985 | 62 645 | 7 741 | 90 667 | 10 602 |
1990 | 34 684 | 3 930 | 66 972 | 7 670 |
1995 | 37 668 | 4 168 | 64 887 | 7 144 |
1997 | 45 640 | 5 855 | 70 196 | 8 299 |
1999 | 49 567 | 6 750 | 73 011 | 9 361 |
2000 | 49 510 | 6 942 | 73 487 | 9 564 |
2001 | 49 982 | 7 008 | 74 995 | 9 902 |
2003 | 52 905 | 7 632 | 75 468 | 10 382 |
2004 | 56 760 | 8 117 | 77 876 | 10 963 |
2005 | 57 687 | 8 505 | 77 229 | 11 217 |
bis 1993 nur alte Bundesländer, ab 1995 alte Bundesländer und Berlin-Ost |
Grundzüge: Kinder bis zu 14 Jahren sind strafrechtlich überhaupt nicht verantwortlich. Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche (14–18 Jahre) und Heranwachsende (18–21 Jahre), soweit diese einem Jugendlichen gleichzustellen sind, weil sie in ihrer geistigen oder sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen oder die Tat als typische Jugendverfehlung anzusehen ist. In erster Linie sind vom Richter Erziehungsmaßregeln (Weisungen zur Regelung der Lebensführung, z. B. des Aufenthalts, der Arbeitsstelle, des Freizeitverhaltens) zu treffen. Reichen diese voraussichtlich zur Verhaltenskorrektur nicht aus, stehen dem Gericht als sog. Zuchtmittel die Verwarnung, die Auferlegung besonderer Pflichten (z. B. Schadenswiedergutmachung) und der Jugendarrest zur Verfügung. Erst als letztes Mittel kommt die Jugendstrafe in Betracht. Die Reaktionen werden von Jugendgerichten im Jugendstrafverfahren ausgesprochen.
Reformbestrebungen haben zum Ziel, Jugendhilfe und Jugendkriminalrecht enger miteinander zu verknüpfen, dem abweichenden Verhalten der 14- und 15-Jährigen nur noch mit sozialpädagogischen Erziehungsmaßnahmen zu begegnen, Jugendarrest und Jugendstrafe auf besonders gefährdete Jugendliche zu begrenzen und zugunsten von Erziehungsmaßnahmen in Jugendgerichtsverfahren von der Einstellung stärkeren Gebrauch zu machen, um dem Jugendlichen stigmatisierende Urteile zu ersparen.
In
Österreich
ist das Jugendstrafrecht durch das Jugendgerichtsgesetz vom 20. 10. 1988 geregelt. Es gilt als Sonderstrafrecht für Jugendliche bis zum Abschluss des 19. Lebensjahres und sieht gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht ein breites Spektrum milderer Reaktionsformen vor. So ist bei der Höchststrafe statt auf lebenslängliche Freiheitsstrafe auf Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren zu erkennen. Weitere Milderungen: An die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren; das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen sowie von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt, ein Mindestmaß entfällt. Statt einer Freiheits- oder Geldstrafe können in besonderen Fällen eintreten: ein Verfolgungsverzicht der Staatsanwaltschaft mit oder ohne richterliche Belehrung (§ 6 JGG); eine Verfahrenseinstellung nach erfolgreichem außergerichtlichem Tatausgleich (§ 7 JGG); eine vorläufige Einstellung des Verfahrens für eine Probezeit oder unter Auflagen (§ 9 JGG).In der
Schweiz
enthalten die Art. 82–88 StGB für Kinder zwischen 6 und 14 Jahren und die Art. 89–99 StGB für Jugendliche von 14 bis 18 Jahren ähnliche Vorschriften wie die Jugendgerichtsgesetze der Bundesrepublik Deutschland und Österreichs; für Heranwachsende zwischen 18 und 24 Jahren ist gemäß Art. 100 StGB Strafmilderung möglich. 2007 wurde das Jugendstrafrecht vom Erwachsenenstrafrecht getrennt. Es wird künftig ein separates Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht geben.Wissenschaft
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