Lexikon
unbestimmte Verurteilung
Verhängung einer Freiheitsstrafe von unbestimmter Dauer, deren Umfang erst nach den Wirkungen des Strafvollzugs festgelegt wird, im Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland nur bei Jugendstrafe im Rahmen zwischen 6 Monaten und 4 Jahren vorgesehen.
Ähnlich im österreichischen Jugendgerichtsgesetz 1961 die Rahmenstrafe. Das schweizerische Jugendstrafrecht (Art. 89–99 StGB) kennt die unbestimmte Verurteilung nicht; das schweizerische Strafrecht kennt lediglich eine begrenzt unbestimmte Verwahrung von Hangtätern durch richterlichen Ausspruch (Art. 42 StGB): mindestens 3 Jahre und zumindest bis zum Ablauf von zwei Dritteln der Strafdauer.
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