Lexikon
Vormundschaft
im bürgerlichen Recht (§§ 1773–1895 BGB) die Wahrnehmung der Personensorge und Vermögensverwaltung (elterliche Sorge, Kindschaftsrecht) sowie der Vertretung eines Minderjährigen, des Mündels, durch einen Vormund. Dieser steht u. U., besonders bei erheblichem Mündelvermögen, unter Kontrolle eines Gegenvormunds, stets aber unter Aufsicht des Vormundschaftsgerichts (Amtsgericht), dessen Genehmigung er für besonders bedeutsame Rechtsgeschäfte im Namen des Mündels (z. B. über ein Grundstück, Abschluss von Dienst-, Arbeits- und Lehrverträgen von mehr als einem Jahr Dauer) einholen (§§ 1819–1824 BGB) und dem er Rechnung legen muss. Die Vormundschaft wird von Amts wegen vom Vormundschaftsgericht angeordnet. Zu ihr ist bei Vormundschaft über Minderjährige berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist, im Übrigen, wer vom Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamts ausgewählt wird. Verwandte und Verschwägerte sind zunächst zu berücksichtigen. Die Vormundschaft über einen Volljährigen wurde durch das Betreuungsgesetz abgelöst.
Der zum Vormund Bestellte ist nach § 1785 BGB verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn er nicht ein Ablehnungsrecht hat, z. B. weil er das 60. Lebensjahr vollendet oder mindestens zwei noch nicht schulpflichtige Kinder hat oder schon mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt, ferner wer krank oder gebrechlich oder zu weit vom Sitz des Vormundschaftsgerichts entfernt wohnhaft ist. Grundlose schuldhafte Ablehnung einer Vormundschaft kann auch zur Schadensersatzpflicht gegenüber dem Mündel führen. Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann das Jugendamt zum Amtsvormund bestellt werden.
Ähnlich in Österreich geregelt (§§ 187 ff. ABGB, § 102 Ehegesetz, § 3 Religionserziehungsgesetz); unterschieden wird zwischen Vormund (für Minderjährige) und Kurator (für Handlungsunfähige aus anderen Gründen). – Ähnlich auch in der Schweiz; Regelung hauptsächlich in Art. 360 ff. und 285 ff. ZGB (Bezeichnung in allen Fällen: Vormundschaft).
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