Lexikon
Kindschaftsrecht
das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind, neu geregelt nach dem Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. 12. 1997, das den Begriff des nichtehelichen Kindes endgültig abgeschafft hat. Grundlage des Kindschaftsrechts ist die elterliche Sorge, die von den Eltern gemeinsam ausgeübt wird (§§ 1626, 1627 BGB). Sie umfasst das Recht und die Pflicht zur Personensorge (Pflege, Beaufsichtigung u. a.) und Vermögenssorge einschließlich der Befugnisse und Pflichten als gesetzliche Vertreter. Außerdem steht den Eltern ein beschränktes Nutznießungsrecht am Kindesvermögen zu. Bei Missbrauch der elterlichen Sorge kann sie unter gewissen Voraussetzungen im ganzen oder in ihren einzelnen Bestandteilen vom Familiengericht entzogen werden (§§ 1666 ff. BGB).
Missbrauch oder Vernachlässigung eines Kindes werden mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren geahndet, wenn durch sie das körperliche oder sittliche Wohl des Kindes gewissenlos gröblich vernachlässigt wird (§§ 174, 176 ff., 225 StGB). Unverheiratete können das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder beantragen, Geschiedene behalten das gemeinsame Sorgerecht, wenn kein Elternteil etwas anderes beantragt. Das Kind erhält ein Umgangsrecht mit beiden Elternteilen, die gleichzeitig zum Umgang mit dem Kind verpflichtet werden. Die Adoption eines Kindes erfordert, anders als bis 1998, die Zustimmung beider leiblichen Elternteile. Auch Arbeitsschutz, gesetzliche Erbfolge, Jugendschutz, Unterhalt, Verwandtschaft. – Nach österreichischem Recht berechtigt die elterliche Gewalt die Eltern, einverständlich die Handlungen ihrer Kinder zu leiten. In der Schweiz ist das eheliche Kindesverhältnis in Art. 252–301 ZGB, das außereheliche Kindesverhältnis in Art. 302–327 ZGB geregelt; weitere Bestimmungen des Kindschaftsrechts finden sich in den Art. 328 ff. ZGB.
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